BMF-Schreiben zur erstmaligen Anwendung des elektronischen Datenübermittlungsverfahrens bei der Vermögensbildungsbescheinigung für Anlagezeitraum 2017, Meldung erstmals bis zum 28.02.2018
Das BMF-Schreiben dient der Einarbeitung von
Rechtsprechung und der redaktionellen
Änderung des Umsatzsteuer-
Anwendungserlasses bis zum 31. Dezember 2016.
Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Absatz 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären kann, das bisher geltende Recht für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden. Das BMF-Schreiben dient der einheitlichen Anwendung des § 2b UStG (u.a. durch Erläuterungen der im Gesetz verwendeten Begriffe) und der zugehörigen Übergangsregelung (§ 27 Absatz 22 UStG).
Mit Urteil vom 24. Juni 2015, I R 13/131, hat der BFH u.a. entschieden, dass es an der Voraussetzung zur Annahme eines Zweckbetriebs nach § 65 AO fehlt, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Sportvereins oder -verbands der Förderung des bezahlten Sports dient. Das BMF-Schreiben ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zur Berücksichtigung dieses Urteils.
Mit dem BMF-Schreiben wird die Aussage aus dem nicht amtlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. September 2015, XI R 31/13 betreffend die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des epidemiologischen Krebsregisters in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) übertragen. Ferner werden die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der Meldungen an das klinische Krebsregister festgelegt und im UStAE festgeschrieben.
Mit dem BMF-Schreiben teilt die Steuerverwaltung mit, dass die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2017 die Kriterien des Artikels 344 Abs. 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, von der Europäischen Kommission am 19. Oktober 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2016 Nr. C 385 S. 6) veröffentlicht wurde. Diese Liste ist beigefügt.