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Das BMF-Schreiben erläutert die Abwicklung der sog. Bauträgerfälle (Altfälle bei einer vor dem 15. Februar 2014 erbrachten steuerpflichtigen Bauleistung und Antrag des Bauträgers auf Erstattung der von ihm gezahlten, aber nach dem Urteil des BFH vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128 nicht geschuldeten Umsatzsteuer). Es begleitet die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 23. Februar 2017, V R 16/16, V R 24/16 („Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen“) im BStBl II zur Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG auf diese Fälle.

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Mit dem BMF-Schreiben vom 24. Juli 2017 wird das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2004, IV A 6 - S 7492 - 13/04, BStBl I S. 1200 teilweise geändert.

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Die von einer Fondsgesellschaft an Kreditinstitute gezahlten Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen können Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG darstellen. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn ein Kunde eines Kreditinstituts seinen Depotbestand von einem Kreditinstitut auf ein anderes Kreditinstitut übertragen lässt (sog. Depotübertrag). Das Nähere erläutert das BMF-Schreiben vom 14. Juli 2017.

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Das BMF-Schreiben begleitet die Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhof vom 29. Juli 2015, XI R 23/13 im Bundessteuerblatt. Dem Urteil folgend ist die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z. B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches kommt es nicht an. Die Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass (sog. Social Freezing) fällt nicht unter die Steuerbefreiung.

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Das BMF-Schreiben begleitet die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 5. Juni 2014, XI R 25/12 und vom 4. Dezember 2014, V R 6/13 im Bundessteuerblatt und dient zudem der Überarbeitung des Abschnitts 17.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Nach den Grundsätzen der o.g. Urteile ist der Vorsteuerabzug beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette nicht zu korrigieren, wenn dieser einen Preisnachlass durch den ersten ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhält und dieser preisnachlassgewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt.

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Das BMF-Schreiben begleitet die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016, V R 26/16 und vom 29. März 2017, XI R 5/16 im Bundessteuerblatt. Nach den Grundsätzen der o. g. BFH-Urteile führt eine Rückzahlung eines bereits entrichteten Entgelts an den Insolvenzverwalter, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO erfolgt, zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG. Diese ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Entgeltrückgewähr vorzunehmen und nicht bereits bei Entstehung des (zivilrechtlichen) Anspruchs auf Rückgewähr. Der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG entsteht demnach im Rahmen der Masseverwaltung und erhöht folglich die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerschuld.

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Mit dem BMF-Schreiben werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juni 2017 veröffentlicht.

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Das BMF-Schreiben erläutert den Begriff "Ehrenamt" auf der Grundlage der neuesten Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2015, V R 45/14).

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Mit dem BMF-Schreiben wird das Vordruckmuster USt 1 TN für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) eingeführt. Dadurch wird die von den Finanzämtern zu erteilende Bescheinigung bundeseinheitlich vorgegeben.

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Mit dem BMF-Schreiben wird das Muster der Vordrucke für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG (Vergütung der Umsatzsteuer, die auf der Lieferung, der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb eines Gegenstands lastet, der im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken genutzt wird) veröffentlicht.

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Das BMF-Schreiben passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) an.

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Mit dem BMF-Schreiben werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2017 veröffentlicht.

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Mit Urteil vom 5. Oktober 2016 hat der EuGH entschieden, dass Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe d MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass die Lieferung von menschlichem Blut nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist. Das BMF-Schreiben ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend.

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Dieses BMF-Schreiben präzisiert die Aussagen des BMF-Schreibens vom 24. November 2016 - III C 3 - S 7170/15/10004 (2016/1073296) - (BStBl. I S. 1328) und ändert Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

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Mit dem BMF-Schreiben werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat April 2017 veröffentlicht.

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Das BMF-Schreiben aktualisiert das Verzeichnis der Länder, zu denen Gegenseitigkeit im Sinne des § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist (Stand: 1. April 2017).

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Seit dem 1. Juli 2015 sind Saunaleistungen mit dem Regelsteuersatz zu besteuern (BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014, BStBl I S. 1439), während die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt zu besteuern sind. Werden in einem Schwimmbad oder einer ähnlichen Einrichtung neben der Gelegenheit zum Schwimmen weitere Leistungen (wie z. B. Nutzung von Sauna, Solarium oder Geräten zur Steigerung der Fitness) angeboten, gelten für die Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf die dem ermäßigten Steuersatz bzw. dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen die mit diesem BMF-Schreiben veröffentlichten Grundsätze.

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Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) zum Stand 31.12.2016.

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Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern sind seit 1. Juli 2016 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Das BMF-Schreiben passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend an.

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Mit dem BMF-Schreiben werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2017 veröffentlicht.

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