Beschreibung
Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern sind seit 1. Juli 2016 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Das BMF-Schreiben passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend an.