Das Eimsbütteler Wohnungsbauprogramm 2024/2025 bildet die Basis für die quantitative wie für die qualitative wohnbauliche Ausrichtung des Bezirks. Es zeigt Flächen im Bezirk auf, die für den Wohnungsneubau geeignet sind. Das können städtische oder auch private Grundstücke sein, Flächen mit vorhandenem Planrecht oder Flächen, auf denen Planrecht angepasst werden muss.
Städtebaulicher Vertrag zur Sicherstellung, dass aus dem Balkonneubau weder jetzt noch in Zukunft eine Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) abgeleitet werden kann. Sicherung der Ziele der Sozialen Erhaltungsverordnung
Mit der Abwendungsvereinbarung wurde die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB Abwendung. Die Projektentwicklerin verpflichtet sich, das Grundstück entsprechend der städtebaulichen Ziele der FHH zu bebauen und zu nutzen.
Vorläufige Allgemeine Regelung über den laufenden Betrieb, die Nutzung und Weiterentwicklung des IT-Verfahrens Digitales Terminmanagement System (DTMS)