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2448 Suchergebnisse für "Auslegungs-"

Mietvertrag 3. IVFL und der FHH vertr. durch die BWFG zur Errichtung eines Neubaus als Zentrum für Studium und Promotion der technischen Universität Harburg

Link zur Ressource: Akte:E60230-10 Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftforaierfordernisses. 23.4 Die Paragraphen-Überschriften dienen lediglich der Orientierung und bleiben für die Auslegung dieses Mietvertrages außer Betracht. 235 Den Parteien sind die besonderen gesetzlichen Schriftformerfordemisse der §§ 550 Satz 1 126 578 BGB bekannt. 235.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben die erforderlich sind um dem durch die Rechtsprechung konkretisierten gesetzlichen Schriftform- erfordemis insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Mietvertrages Genüge zu tun. 2352 Dies gilt auch für Nachtrags- Änderungs- und Ergänzungsverträge. 2353 Die Parteien verpflichten sich den Mietvertrag sowie etwaige Nachträge nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vorzeitig zu kündigen. 23.6 Entfällt 23.7 Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden so berührt dies nicht die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen des Mietvertrages.

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Durchführungsvertrag Hamburg-Altstadt 49 „Neues Quartier am Klosterwall“

Link zur Ressource: Akte:000.00-04 Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist mit der Durchfüh- rung des Arbeitskreis I am 11.02.2019 abgeschlossen worden. Die öffentliche Auslegung ist für den Juni / Juli 2019 geplant.

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Link zur Ressource: Genehmigung nach HBauO Überschreitung der Rettungsweglänge um 10m auf ca. 40m Lauflinie §7 Abs. 1 VStättVO 2.10. Verzicht auf die Auslegung der Maßnahmen für die Rauchabführung gemäß der Regelungen von § 16 VStättVO in Verbindung mit § 16 MVStättVO 2014.

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Link zur Ressource: Genehmigung nach HBauO OG - Brandschutz 28 / 34 Strangschema 28 / 35 Fettabscheider-Auslegung Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich.

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Tagesordnungspunkte: Öffentliche Fragestunde; Bericht aus der Sprechersitzung; StadtKlimaAltona – „Integriertes Klimaschutzkonzept Altona“ Beschlussempfehlung des Amtes; Ergebnis des Gutachterverfahrens „Eckbebauung Spritzenplatz“ und Bebauungsplan Ottensen 69 (Spritzenplatz) Beschlussempfehlung des Amtes; Entwurf zum Bebauungsplan Altona-Altstadt 40 (1. Änderung) Zustimmung zur Öffentlichen Auslegung Beschlussempfehlung des Amtes; Bebauungsplan Sülldorf 25; Einleitungsbeschluss Beschlussempfehlung des Amtes; Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung nach § 172 BauGB mit einer Veränderungssperre für den Geltungsbereichs des Bebauungsplanes OT 43 und die angrenzenden B-Plan-Gebiete OT 27 und OT 28 bis zur Ottenser Hauptstraße sowie das Gebiet des Teilbebauungsplans Alma-Wartenberg-Platz Antrag der Fraktion DIE LINKE (Überwiesen aus der Sitzung der Bezirksversammlung vom 22.11.2018 zur Erarbeitung einer Beschlussempfehlung. Fortsetzung der Beratung vom 05.12.2018); Gewerbeentwicklung an den Magistralen (Angemeldet von der Fraktion GRÜNE in der Sitzung vom 19.12.2018); Mitteilungen; Welche Relevanz haben Bebauungspläne für die genehmigte Bebauung in Altona – hier der B-Plan Rissen 43 Kleine Anfrage von Lorenz Flemming (FDP-Fraktion); Querung Behringstraße Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 22.11.2018; Verschiedenes; Mitteilungen; Verschiedenes;

Link zur Ressource: Sitzungsprotokoll (Druckversion) Änderung Zustimmung zur Öffentlichen Auslegung Beschlussempfehlung des Amtes 20-5472 5 Bebauungsplan Sülldorf 25 Einleitungsbeschluss Beschlussempfehlung des Amtes 20-5474 Seite 2/2 6 Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung nach § 172 BauGB mit einer Veränderungssperre für den Geltungsbereichs des Bebauungsplanes OT 43 und die angrenzenden B-Plan-Gebiete OT 27 und OT 28 bis zur Ottenser Hauptstraße sowie das Gebiet des Teilbebauungsplans Alma-Wartenberg-Platz Antrag der Fraktion DIE LINKE 20-5366 Überwiesen aus der Sitzung der Bezirksversammlung vom 22.11.2018 zur Erarbeitung einer Beschlussempfehlung.

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Link zur Ressource: Akte:FB5.O1000-2019/001-52 Das FG gab der Klage statt mit der Begründung der BFH habe zur Bedeutung späterer Einspruchsbegründungen für die Auslegung einer Einspruchsschrift noch nicht Stellung genommen und bei einem zunächst nur zur Fristwahrung eingelegten Einspruch müssten im Interesse einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zunächst alle Verwaltungsakte im Sammelbescheid als angefochten angesehen werden.

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EU-Bekanntmachung, Vergabeunterlagen, Anleitung zur Verpackung, Auftragsdatenverarbeitung, Bewertungsmatrix, Besichtigungsbestätigung, Besondere Vertragsbedingungen, Technisches Leistungsverzeichnis, Verfahrensbrief, Verpackungsmittelübersicht, Zuschläge

Link zur Ressource: Akte:ST2236/00 Die Entscheidung gilt als aner- kannt wenn der Auftragnehmer nicht binnen eines Mo- nats hiergegen beim Auftraggeber schriftlich Einwendun- gen erhebt. 2 Für die Regelung der vertraglichen und außervertragli- chen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ClSG. 3 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbind- lich.

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Link zur Ressource: Genehmigung nach HBauO Planungsrechtliche Grundlagen Hafengebietsplan Hafengebiet mit den Festsetzungen Hafennutzungsgebiet Hafenentwicklungsgesetz vom 25.01.1982 in der geltenden Fassung Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 4 / 1 Betriebsbeschreibung 4 / 2 Brandschutztechnische Stellungnahme 4 / 3 Grundriss Hallen Erdgeschoss Brandschutztechnische Stellungnahme 4 / 4 Halle 2 Gruppenübersicht Brandschutztechnische Stellungnahme 4 / 5 Halle 3 Gruppenübersicht Brandschutztechnische Stellungnahme 4 / 6 Auslegung der Sprinkleranlage Brandschutztechnische Stellungnahme Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich.

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Dokument 15.05.2019

Errichtung von Außenwerbung

Link zur Ressource: Genehmigung nach HBauO Planungsrechtliche Grundlagen Durchführungsplan 175/1 mit den Festsetzungen L1gW4g Baupolizeiverordnung vom 08.06.1938 in der geltenden Fassung Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 0 / 3 Ansicht - Profilschrift Stand 08.01.2018 0 / 6 Grundriss Stand 07.12.2018 0 / 7 Ansicht Ausleger Stand 08.01.2019 Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich.

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Link zur Ressource: Upload: 18 Zuschlag-AIM Die Entscheidung gilt als anerkannt wenn der Auftragnehmer nicht binnen eines Monats hiergegen beim Auftraggeber schriftlich Einwendungen erhebt. 2 Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts CISG. 3 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich.

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Link zur Ressource: Upload: pt_2019-03-07_plenarprotokoll-data Er sehe es als bemerkenswert an wie mit der Meinung des Plenums umgegangen werde und sehe eine sehr weite Auslegung der Rolle des Plenums. Er vergewissert sich dass seine Anmerkungen aufgenommen würden und er eine Rückmeldung erhalte.

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Mit diesem Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Telekom Deutschland GmbH werden die Regelungen für das Breitbandförderverfahren in Hamburg getroffen. Der Zuschlag wurde im Juli 2018 nach einem europaweiten Vergabeverfahren erteilt. Die Kosten von 6,573 Millionen Euro werden jeweils zur Hälfte durch das Breitbandförderprogramm des Bundes und aus den Hamburg zur Verfügung stehenden Sondermitteln der „Digitalen Dividende II“ getragen. Der geförderte Breitbandausbau wird hauptsächlich in den Außenbereichen und weniger dicht besiedelten Gebieten Hamburgs stattfinden, insbesondere in den Bezirken Bergedorf (unter anderem Vier- und Marschlande), Harburg (unter anderem Hausbruch und Neugraben-Fischbek) und dem südlich der Elbe gelegenen Teil des Bezirks Hamburg-Mitte (zum Beispiel Moorwerder). Von den Ausbaumaßnahmen sind auch Gewerbegebiete umfasst. Der Vertrag regelt den Ausbau von rund 5.200 Anschlüssen über die mehr als 10.000 Haushalte und Unternehmen mit Internetzugangsdiensten versorgt werden. Bei einer Mindestbandbreite von 30 Megabit/s wird die Leistung für 98 Prozent der ausgebauten Haushalte und Unternehmen bei mehr als 50 Megabit/s liegen, für über 60 Prozent sogar bei mehr als 100 Megabit/s. Nach Abschluss des geförderten Ausbaus sind über 99 Prozent der Hamburger Haushalte und Unternehmen mit leistungsfähigen Internetanschlüssen versorgt. Die Telekom startet die Ausbauarbeiten im Frühjahr 2019 und wird insgesamt rund 400 Kilometer Glasfaser verlegen. Hierfür sind bis zu 100 Kilometer Tiefbau erforderlich. Ein Abschluss der Arbeiten ist für Anfang 2021 zu erwarten. Die Gebäudeanschlüsse werden überwiegend mit der VDSL-Vectoring-Technologie realisiert.

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Entwurf zum Bebauungsplan Ottensen 45 - Änderung Zustimmung zur Öffentlichen Auslegung Beschlussempfehlung des Amtes

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Vertragsunterlagen für den Auftrag der FHH, Behörde für Umwelt und Energie zur Bereitstellung eines für den Nutzer kostenlosen, gebäudebezogenen Energieberatungs- und -informationsangebots in Hamburg

Link zur Ressource: Upload: Ausschreibungsunterlagen mit Leistungsverzeichnis Auftrag gebäudebezogene Energieberatung Die Entscheidung gilt als aner­ kannt wenn der Auftragnehmer nicht binnen eines Mo­ nats hiergegen beim Auftraggeber schriftlich Einwendun­ gen erhebt. 2 Für die Regelung der vertraglichen und außervertragli­ chen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch­ land unter Ausschluss des UN-Kaufrechts CISG. 3 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbind­ lich.

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Mietvertrag zwischen der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung und der Immobilienverwaltung für Forschung und Lehre GmbH & Co.KG betreffend das Gebäude Von-Melle-Park 6

Link zur Ressource: Akte:E60227-10 Dies gilt aueh für die Aufhebung dieses Schriftformerfordemi sses. 23.4 Die Paragraphen-Überschriften dienen lediglich der Orientierung und bleiben für die Auslegung dieses Mietvertrages außer Betracht. 23.5 Den Parteien sind die besonderen gesetzlichen Schriftformer fordemisse der §§ 550 Satz 1126 578 BGB bekannt. 23.5.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Er- klärungen abzugeben die erforderlich sind um dem durch die Rechtsprechung konkretisierten gesetzlichen Schriftformerfor- demis insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Mietvertrages Genüge zu tun. 23.5.2 Dies gilt auch für Nachtrags- Ändemngs- und Ergänzungsver- träge. 23.5.3 Die Parteien verpflichten sich den Mietvertrag sowie etwaige Naehträge nieht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der ge- setzlichen Schriftform vorzeitig zu kündigen. 23.6 Entfällt. 23.7 Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages ganz oder teilweise un- wirksam oder undurchsetzbar sein oder werden so berührt dies nicht die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen des Mietvertrages.

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Beförderung von Menschen mit Behinderungen zu Kindertageseinrichtungen, Schulen und Tagesförderstätten in Hamburg für die Schuljahre 2019/2020 bis 2023/2024

Link zur Ressource: Upload: 05 TNW Teilnahmewettbewerbsformular Die Entscheidung gilt als anerkannt wenn der Auftragnehmer nicht binnen eines Monats hiergegen beim Auftraggeber schriftlich Einwendungen erhebt. 2 Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts CISG. 3 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich.

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Tagesordnungspunkte: Begrüßung und öffentliche Fragestunde; Genehmigung der Niederschrift vom 21.11.2018; Bebauungsplanverfahren St. Pauli 45 (Spielbudenplatz) "Paloma-Viertel" Zustimmung zur Durchführung der öffentlichen Auslegung ; Bebauungsplan-Entwurf Wilhelmsburg 97 - "Langenhövel" Wohnungsbau in Georgswerder Zustimmung zur Durchführung der öffentlichen Auslegung ; Bebauungsplan-Entwurf Wilhelmsburg 101 ("Hövelpromenade") Sicherung der Hövelpromenade und der Grün- und naturschutzrechtlichen Maßnahmenflächen Zustimmung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ; Sach- und Projektstand zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung (Bericht des Fachamtes SL zum aktuellen Projektstand); Veddel; Sachstand Integriertes Entwicklungskonzept Veddel (Mündlicher Bericht des Fachamtes SL); Vergabe von Verfügungsfondsmitteln 2018 - Nachsorgegebiet Veddel; Verschiedenes; Bebauungsplanverfahren Hamburg-Altstadt 46 (Neue Burg/Großer Burstah) (Mündlicher Bericht des Fachamtes SL zum aktuellen Projektstand); Gebietsentwicklung Wilhelmsburger Osten; Bebauungsplan-Entwurf Wilhelmsburg 96 "Neues Korallusviertel"; "Elbdome" am Billehafen und "Elbtower"; Altes Gruner und Jahr-Areal; Alsterwanderweg im Bereich des Umbaus der Hochwasserschutzanlagen Schaartor / Steinhöft; Abholzung von Bäumen im Bereich des Bunkers Feldstraße;

Link zur Ressource: Sitzungsprotokoll (Druckversion) Pauli 45 Spielbudenplatz "Paloma-Viertel" Zustimmung zur Durchführung der öffentlichen Auslegung 4. Bebauungsplan-Entwurf Wilhelmsburg 97 - "Langenhövel" Wohnungsbau in Georgswerder Zustimmung zur Durchführung der öffentlichen Auslegung 5.

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Link zur Ressource: Genehmigung nach HBauO Von jeder Stelle der Nutzungseinheit muss ein notwendiger Flur in weniger als 30m erreichbar sein § 7 Abs. 1 VStättVO. 5.6. für den Verzicht auf eine Rauchableitung über die maschinelle Lüftungsanlage mit Auslegung für eine Rauchgastemperatur von 300°C zugunsten einer Hybridlösung mit öffenbaren Fenstern und einer Rauchableitung über die normale Lüftungsanlage ohne Anforderung an die Temperaturbeständigkeit §16 7 VStättVO Begründung Die Abweichung ist nicht vertretbar weil die Voraussetzungen nach § 69 Abs. 1 HBauO nicht gegeben sind  Rauchableitung Es wird weder die VStättVO noch die M-VStättVO vollumfänglich umgesetzt.

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Link zur Ressource: Genehmigung nach HBauO DIN 18920 Ziffer 4.12 durch Auslegen von Stahlplatten auf einer Kiesbettschüttung mit Vliesunterlage zu schützen. 49.

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