Personalaufstockung bei der Dienststelle des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten nach Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes; Änderung des Haushaltsplans 2001; Schaffen der rechtlichen Grundlage für die Finanzierung des Mehraufwandes; Einführung eines Gebührentatbestandes; Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, zuletzt geändert am 30.01.2001: Anpassung an die Fortentwicklung des Signaturrechts, Einfügung eines neuen § 34: Verwaltungsgebühren
Selbstständige Planung und Bewirtschaftung der Stelle des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI); Einrichtung eines neuen Einzelplans 1.04 Datenschutz und Informationsfreiheit und Herauslösung des Aufgabenbereichs 237 aus dem Einzelplan 2.0 Justizbehörde; Einrichtung einer zusätzlichen Stelle beim HmbBfDI; Anlage 1: Einzelplan 1.04 mit Stellenplan; Anlage 2: Zahlenprotokoll; Anlage 3: Stellenplanantrag
Das BMF-Schreiben ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass, soweit sich aus dem Steueränderungsgesetz 2015 Änderungsbedarf ergab. Ferner werden Werklieferungen von Freiland-Photovoltaikanlagen in die Liste der Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG aufgenommen.