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Der Bebauungsplan Rahlstedt 3 für das Plangebiet Baben de Heid-Kielkoppel-Kittelweg-Am Hegen-Ostgrenzen der Flurstücke 2451 und 2448 der Gemarkung Alt-Rahlstedt-Müssenkamp-Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2461 sowie Südgrenzen der Flurstücke 2460, 2459 und 2456 der Gemarkung Alt-Rahlstedt-Aumühler Weg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan St. Pauli 35 für den Geltungsbereich beiderseits St. Pauli Hafenstraße zwischen Antonistraße und Davidstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 112) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Bernhard-Nocht-Straße - Ostgrenze des Flurstücks 1118 der Gemarkung St. Pauli-Süd-St. Pauli Hafenstraße - Ostgrenze des Flurstücks 770, über das Flurstück 826 (Elbe) der Gemarkung St. Pauli-Süd - Gemarkungsgrenze - Antonistraße.

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Der Bebauungsplan Marmstorf 16 für den Geltungsbereich Sinstorfer Weg-Gemarkungsgrenze Marmstorf / Sinstorf-über die Flurstücke 714, 101/1, Nordgrenze des Flurstücks 1764, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1765 der Gemarkung Marmstorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 709) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Duvenstedt 12 für den Geltungsbereich Specksaalredder/Trilluper Weg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 522) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Poppenbütteler Chaussee-Nordgrenzen der Flurstücke 1605 und 1248 der Gemarkung Duvenstedt-Saalkamp- Specksaalredder-Trilluper Weg-Trilluper Stieg-über die Flurstücke 548 bis 546, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 545, Westgrenze des Flurstücks 1930, Südgrenze des Flurstücks 1952 der Gemarkung Duvenstedt.

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Der Bebauungsplan Langenhorn 1 für den Geltungsbereich Langenhorner Chaussee-Wördenmoorweg-Bahnanlagen- Tangstedter Landstraße-Krohnstieg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Ottensen 35 für den Geltungsbereich Rothestraße - Ottenser Hauptstraße -Am Felde - Lobuschstraße -Arnoldstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 212 und 213) wird festgestellt.

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Baustufenplan der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirk: Wandsbek, Stadtteil: Tonndorf-Jenfeld, Ortsteil: 512, 513

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Bezirk: Harburg, Stadtteil: Heimfeld, Ortsteil: 711, Planbezirk: Weg Am Radeland

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Bezirk: Harburg, Stadtteil: Harburg, Ortsteil: 702, Planbezirk: Marienstraße

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Der Bebauungsplan Schnelsen 48 für den Geltungsbereich Blumenweg - Westgrenze des Flurstücks 592, West- und Nordgrenze des Flurstücks 591 der Gemarkung Schnelsen - Bundesautobahn A 7 - Nordgrenze und über das Flurstück 788, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 603, über das Flurstück 700 (Oldesloer Straße), Südgrenzen der Flurstücke 627, 628, 642 und 643, über das Flurstück 644 (Suhmweg), Südgrenzen der Flurstücke 5260 und 647, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 648, Südgrenzen der Flurstücke 757 und 3353 der Gemarkung Schnelsen - Radenwisch - Büttskamp - Westgrenze des Flurstücks 758, West- und Nordgrenze des Flurstücks 759, Westgrenze des Flurstücks 601 (Wunderbrunnen), Westgrenzen der Flurstücke 4200, 4025 und 4654 der Gemarkung Schnelsen - Schlehenweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Poppenbüttel 29 für den Geltungsbereich Ohlendieck-Kramer-Kray-Weg-Kupferhammer-Poppenbüttler Hauptstraße-Süd-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4541 und Südgrenze des Flurstücks 4046 der Gemarkung Poppenbüttel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.

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Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 39 vom 19. Mai 1982 (HmbGVBl. S. 128), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 506), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 39" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 Nummer 1 werden folgende Sätze angefügt: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben und mit Versandhandelsbetrieben betrieblich und räumlich verbundenen Verkaufsstellen. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon ist das in der Anlage schraffiert dargestellte Flurstück 8615 der Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

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Die Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 36 vom 7. Mai 1968 (HmbGVBl. S. 108) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 36" wird der Verordnung hinzugefügt. 2. Im Einzigen Paragraphen wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben und mit Versandhandelsbetrieben betrieblich und räumlich verbundenen Verkaufsstellen. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).

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Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 10 für den Geltungsbereich Hopfenmarkt-Hahntrapp-Großer Burstah-Nikolaifleet-Ost-West-Straße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 102) wird festgestellt.

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Westlich der S- und U-Bahn-Haltestellen Elbbrücken am Kopfende des Baakenhafens.

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Bezirk: Harburg, Stadtteil: Wilstorf, Ortsteil: 705 Planbezirk: Rönneburger Straße zwischen Winsener Straße und Radickstraße Straßenanschlüsse Mensing- und Höpenstraße einschl. Nebenweg (Schulgelände)

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Das Gesetz über den Bebauungsplan Billstedt 69 vom 27. Juni 1975 (HmbGVBl. S. 133), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Billstedt 69" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.§ 2 wird wie folgt geändert: 2.1In Nummer 2 werden die Wörter ¿und in den allgemeinen Wohngebieten mit zweigeschossiger Bebauung" gestrichen. 2.2Nummer 4 erhält folgende Fassung: ¿4. In den Gewerbegebieten südlich des Steinbeker Grenzdamms sind Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen." 2.3 Es werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt: ¿8. In den allgemeinen Wohngebieten mit zweigeschossiger Bebauung sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. 9. Für die allgemeinen Wohngebiete und Gewerbegebiete innerhalb des in der Anlage schraffiert dargestellten Gebiets ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), maßgebend."

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Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 48 für den Geltungsbereich Kirchdorfer Straße - Altenfelder Weg - über das Flurstück 4046, Nordwestgrenzen der Flurstücke 4047 und 4048, Südgrenzen der Flurstücke 4836 und 4837 der Gemarkung Wilhelmsburg - Kirchdorfer Straße - Neuenfelder Straße zwischen Kirchdorfer Straße und Nordgrenze des Flurstücks 5404 einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Wilhelmsburg, von der Kirchdorfer Straße über die Flurstücke 3590¿3587, 3596, 3606, 4050 (Weg), 4049, 4050 (Weg), 3606, 4065-4071, 249/2 4070, 4072-4075, 4051, 4060 (Altenfelder Weg), 4289, 4287, 4288 und 4290 (Altenfelder Weg), Ostgrenze des Flurstücks 4286, über das Flurstück 4292 (Stillhorner Wettern), Ostgrenze des Flurstücks 4304, über die Flurstücke 4304, 4303, 4295 und 4294 der Gemarkung Wilhelmsburg - Stübenhofer Weg - über das Flurstück 4271 der Gemarkung Wilhelmsburg - Stübenhofer Weg - über die Flurstücke 4031, 4264, 4261, 5240 und 4036 der Gemarkung Wilhelmsburg (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Borgfelde 7 für den Geltungsbereich zwischen Normannenweg, Ausschläger Weg und Mittelkanal (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 120) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Normannenweg - Ausschläger Weg - Mittelkanal - Westgrenze des Flurstücks 748 der Gemarkung Borgfelde.

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Das Gesetz über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 19 vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 172), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 19" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 1erhält folgende Fassung: "1. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die schraffierten Flurstücke 3997, 4187, 4567, 4514 und 3864 der Gemarkung Farmsen. Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

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