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Der Bebauungsplan Bergedorf 29 für den Geltungsbereich Brookdeich - Brookwetterung - über das Flurstück 1699 der Gemarkung Bergedorf - An der Pollhofsbrücke - Nordgrenze der Bahnanlagen - Westgrenzen der Flurstücke 3969, 4341 und 3764 der Gemarkung Bergedorf (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) wird festgestellt.

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In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 35 vom 2. Oktober 1975 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 176) werden folgende Vorschriften angefügt: "4. In den Kerngebieten nördlich der Bergedorfer Straße mit Ausnahme des Flurstücks 4009 sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 5. Kerngebiete, in denen die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, werden als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."

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§ 2 Nummer 4 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 35 vom 2. Oktober 1975 (HmbGVBl. S. 176), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503), erhält folgende Fassung: "4. In den Kerngebieten nördlich der Bergedorfer Straße sowie in den Kern- und Mischgebieten südlich der Bergedorfer Straße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig."

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Der Bebauungsplan Bergedorf 35 für den Geltungsbereich Sachsentor - Mohnhof - Hassestraße - Rektor-Ritter-Straße - Neuer Weg - Bergedorfer Straße - über die Flurstücke 4008, 635 und 714 der Gemarkung Bergedorf - Hinterm Graben (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 602 und 603) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Bergedorf 41 für den Geltungsbereich Neuer Weg-Brookdeich-von der Ostgrenze des Flurstücks 3117 über das Flurstück 3990 zur Ostgrenze des Flurstücks 3968 der Gemarkung Bergedorf-Bahnanlagen (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) wird festgestellt.

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In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 42 vom 21. April 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-nungsblatt Seite 159) werden folgende Vorschriften angefügt: "3. Im Kerngebiet zwischen der Straße Sachsentor und der Bergedorfer Schloßstraße von der Westgrenze des Flurstücks 572 bis zur Ostgrenze des Flurstücks 543 (neu: 4535) der Gemarkung Bergedorf sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 4. Das in Nummer 3 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."

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Der Bebauungsplan Bergedorf 45 für den Geltungsbereich Hermann-Distel-Straße - Dreieichenweg - Elisabeth-Thomann-Weg - Reinbeker Weg (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Bergedorf 47 / Curslack 4 / Altengamme 4 für den Geltungsbereich Ortsumgehung Bergedorf zwischen dem westlich der Straße Pollhof belegenen Flurstück 3056 der Gemarkung Bergedorf und der Landesgrenze über die Flurstücke 3056, 3066 (Pollhof), 3059,2953 (Lampenland), 3892, 3742, 3261, 2957, 3837, 2954 (Boldtstraße), 3282 bis 3284, 2968, 2966, 3631, 3189 bis 3191, 3194, 3195, 3439, 3200, 3202, 3204, 3207, 3607, 3606 und 3209 der Gemarkung Bergedorf, 381 (Curslacker Heerweg), 131, 1682, 1452, 641, 133, 139, 140, 711, 839, 1118, 1635, 1636, 1580, 1619, 1678, 1618, 794, 147, 1587, 1661, 1591, 1590, 152, 153 sowie 196, 181 und 46 (Brookdeich), 1622, 187 und 1623 der Gemarkung Curslack, 2291, 3628 (Speckenweg), 2323, 3866, 2292 und 2325 der Gemarkung Bergedorf, 576, 1636, 980, 978, 977, 18, 1093 (Horster Damm), 1798, 1 bis 3, 6, 8, 9, 11, 13, 14, 16, 27, 1636 und 28 der Gemarkung Altengamme (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 603, 604 und 605) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Bergedorf 48/Allermöhe 20 für den Geltungsbereich Randersweide-Weidenbaumsweg-über das Flurstück 4195 der Gemarkung Bergedorf-Schleusengraben-Neuer Schleusengraben-Krapphofschleuse-Schleusendamm (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 602 und 610) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Bergedorf 49 für den Geltungsbereich Billwerder Billdeich - Ladenbeker Furtweg - Billwerder Billdeich - Ostgrenze des Flurstücks 2094, Ostgrenze des Flurstücks 2035, über das Flurstück 2035 der Gemarkung Billwerder - Ladenbeker Furtweg (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Bergedorf 61 / Allermöhe 23 / Billwerder 19 für den Geltungsbereich Nettelnburger Landweg - über das Flurstück 269 der Gemarkung Allermöhe - über die Flurstücke 953 und 41, Nordgrenze des Flurstücks 41, über die Flurstücke 283 (Oberer Landweg) und 350, Nordgrenze des Flurstücks 25 (Wehrdeich), über das Flurstück 25, Ostgrenze des Flurstücks 2698, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 436 der Gemarkung Billwerder-Oberer Landweg-Südgrenze des Flurstücks 400, über das Flurstück 2118 der Gemarkung Allermöhe (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 602, 610 und 611) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Bergedorf 65 für den Geltungsbereich Bergedorfer Straße - Neuer Weg - Rektor-Ritter-Straße - Vieriandenstraße (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Bergedorf 67 / Lohbrügge 70 für den Geltungsbereich Ladenbeker Furtweg - Krusestraße - Ladenbeker Weg - Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 3689, über das Flurstück 3689 der Gemarkung Lohbrügge - über die Flurstücke 238 (Bille) und 2612 der Gemarkung Billwerder - Billwerder Billdeich (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 601 und 602) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Bergedorf 68 (4 Blätter) für den Geltungsbereich Wehrdeich-Billgrabendeich-Nordgrenzen der Flurstücke 939, 935 und 1829 der Gemarkung Billwerder-Randersweide-Gemarkungsgrenze Allermöhe/Billwerder-Achter de Kark Südgrenze des Flurstücks 437 der Gemarkung Billwerder-Oberer Landweg, Nordgrenze des Flurstücks 316, Westgrenze des Flurstücks 2223 der Gemarkung Billwerder (Bezirk Bergedorf. Ortsteil 602) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Bergedorf 69 für den Geltungsbereich Schleusengraben - Bergedorfer Straße - Vieriandenstraße - Südgrenze des Flurstücks 2010 (Brookwetterung) der Gemarkung Bergedorf (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt.

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Neuer Weg - Nordgrenze des Flurstücks 5203, über die Flurstücke 5206 und 3091, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3090, Ostgrenzen der Flurstücke 5199 und 6981, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5932, Südgrenze des Flurstücks 6983 - Curslacker Neuer Deich.

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Der Bebauungsplan Bergedorf 80 für den Geltungsbereich Vieriandenstraße - Bergedorfer Schloßstraße - Bergedorfer Markt - Hinterm Graben (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Vieriandenstraße - Alte Holstenstraße - Bergedorfer Schloßstraße - Südostgrenze des Flurstücks 569 der Gemarkung Bergedorf- Sachsentor - Bergedorfer Markt - Ostgrenze des Flurstücks 4073 der Gemarkung Bergedorf - Hinterm Graben - Wiebekingweg - Südgrenze des Flurstücks 656 der Gemarkung Bergedorf.

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Der Bebauungsplan Bergedorf 82 für den Geltungsbereich südlich des S-Bahn-Haltepunkts Nettelnburg (Bezirk Bergedorf Ortsteil 602) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Rahel-Varnhagen-Weg - über das Flurstück 41 (Bahnanlagen) der Gemarkung Billwerder - Oberer Landweg - über die Flurstücke 1823 bis 1828, 278 und 303 der Gemarkung Billwerder - Nettelnburger Landweg - Rahel-Varnhagen-Weg - Ostgrenze des Flurstücks 4328 - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4329 der Gemarkung Allermöhe - Ebner-Eschenbach-Weg.

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Der Bebauungsplan Bergedorf 84 für den Geltungsbereich nördlich Mohnhof/östlich Am Brink (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Mohnhof - Chrysanderstraße - Nordgrenzen der Flurstücke 605, 606, 608, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 609 der Gemarkung Bergedorf - Wentorfer Straße - Schulenbrooksweg - über das Flurstück 367 der Gemarkung Bergedorf - August-Bebel-Straße - Holtenklinker Straße - Am Brink.

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Der Bebauungsplan Bergedorf 86 für den Geltungsbereich Alte Holstenstraße/Serrahn/Am Bahnhof (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Am Bahnhof-über das Flurstück 193 der Gemarkung Bergedorf (Bahnanlagen) - Alte Holstenstraße-Nordwest - und Nordostgrenzen der Flurstücke 5379 und 219 der Gemarkung Bergedorf - Reetwerder - Nordostgrenzen der Flurstücke 220, 226 und 2031 der Gemarkung Bergedorf - Ernst-Mantius-Straße - Nordostgrenze des Flurstücks 225 der Gemarkung Bergedorf - Bille - Alte Holstenstraße - Südostgrenze des Flurstücks 490 der Gemarkung Bergedorf - Serrahn - Serrahnstraße - Weidenbaumsweg.

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