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In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Ottensen 27 vom 29. Juni 1983 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 154) wird folgende Vorschrift angefügt: "12. Im Kerngebiet sind beiderseits der Bahrenfelder Straße Spielhallen und ähnliche Einrichtungen unzulässig."

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Das Gesetz über den Bebauungsplan Rahlstedt 60 vom 2. März 1970 (HmbGVBl. S. 96), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 502), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 60" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

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Die Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 37 vom 20. Oktober 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 278) wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Einzige Paragraph wird § 1. 2; Als neuer § 2 wird eingefügt: "§ 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften: 1. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. 2. Für das Plangebiet gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 1 791-i), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167)."

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Baustufenplan der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirk: Altona, Stadtteil: Bahrenfeld, Ortsteil: 214, 215, 216

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Baustufenplan der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirk: Hamburg-Nord, Stadtteil: Langenhorn

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In § 2 Nummer 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 42 vom 12. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 217) werden folgende Sätze angefügt: "Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sind im Mischgebiet und in den Kerngebieten auf allen Geschoßebenen unzulässig."

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§ 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 36 vom 26. Januar 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 16) wird wie folgt geändert: 1. Die bisherige Festsetzung wird Nummer 1. 2. Als Nummer 2 wird angefügt: "2. Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig."

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Das Gesetz über den Bebauungsplan Rahlstedt 5 vom 1. Juli 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) wird wie folgt geändert: 1. In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung "Geschäftsgebiet" in die Festsetzung "Gewerbegebiet" nach §8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) geändert. Zulässig ist eine zweigeschossige Bebauung mit der Grundflächenzahl 0,8 und der Geschoßflächenzahl 1,6. 2. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter "und im Geschäftsgebiet" gestrichen. 3. Für das Sondergebiet "Läden" gilt § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977. und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.

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Das Gesetz über den Bebauungsplan Rahlstedt 35 vom 2. Februar 1970 (HmbGVBl. S. 47), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 501), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 35" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt: "Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunut-zungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

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Das Gesetz über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 56 vom 29. Juni 1983 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte ¿Anlage zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 56 wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. Die Straßenverkehrsfläche des in der Anlage schraffiert dargestellten Bereichs des Flurstückes 6237 der Gemarkung Fischbek wird als Straßenverkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Geh- und Radweg" festgesetzt."

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Baustufenplan der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirk: Wandsbek, Stadtteil: Tonndorf-Jenfeld, Ortsteil: 512, 513

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Der Bebauungsplan Schnelsen 93 für den Geltungsbereich am Riekbornweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Riekbornweg - Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 5610, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 3918, über das Flurstück 1092 (Riekbornweg), Nordwestgrenzen der Flurstücke 8027, 8115 und 1091 der Gemarkung Schnelsen.

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In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Poppenbüttel 14 / Hummelsbüttel 20 vom 10. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 530) werden folgende Vorschriften angefügt: "3. In den Wohngebieten offener Bauweise ist je Grundstück nur ein Einzel- oder Doppelhaus innerhalb einer Tiefe von höchstens 25,0 m, gemessen von der parallel zur Straßenbegrenzungslinie verlaufenden Baugrenze, zulässig. Außerhalb dieser Bebauungstiefe ist nur ein weiteres Gebäude auf dem- Grundstück als Einzelhaus zulässig, wenn - ein Mindestabstand von 15,0 m zu der nach Satz 1 zulässigen Bebauung und - ein Grenzabstand von mindestens 7,5 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze-sofern durch eine Baugrenze kein anderer Abstand festgesetzt ist-eingehalten werden. 4. Werden rückwärtige Grundstücksflächen zu einem selbständigen Grundstück abgeteilt, so ist auf dem neu ent-standenen Grundstück nur dann ein Einzelhaus zulässig, wenn auf den davorliegenden abgetrennten Grundstücksflächen nicht mehr als ein Einzel- oder Doppelhaus errichtet worden ist. 5. Für die Bebauung entlang der Straßen wird eine straßenparallele Randbebauung vorgeschrieben. Die zulässige Gebäudetiefe ist zwischen der Straßenseite und der Rückseite der Gebäude zu messen. 6. Es sind nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig."

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Die Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 9 vom 18. April 1967 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 139) wird wie folgt geändert: 1. In der zeichnerischen Darstellung wird für den Bereich Tinsdaler Kirchenweg, Wittenbergener Weg und Herwigredder eingeschossiges reines Wohngebiet in offener Bau-weise festgesetzt. Die Baugrenzen haben Abstände von 14 m zum Wittenbergener Weg, 8 m zum Tinsdaler Kirchenweg, 7 m zum Herwigredder, 5 m zur Stichstraße und 5 m zur öffentlichen Grünfläche. Die Grund- und Geschoßflächenzahlen bestimmen sich nach § 17 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764). 2. Für rückwärtige Bebauungen im Wohngebiet nach Nummer 1 wird die Dachneigung auf maximal 45 Grad begrenzt.

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In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 15 vom 5. März 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-nungsblatt Seite 24) wird folgende Nummer 4 angefügt: "4. Für das im anliegenden Übersichtsplan mit "A" bezeichnete Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig; dies gilt nicht für die neu gebildeten Flurstücke 5851, 5954 und 6140 der Gemarkung Niendorf. Einzelhandelsbetriebe sind zulässig auf dem Flurstück 5851 mit höchstens 1200 m2 Geschoßfläche sowie auf den Flurstücken 5954 und 6140 mit höchstens 5000 m2 Geschoßfläche. Erweiterungen und Zusammenlegungen von Einzelhandelsbetrieben auf den Flurstücken 5954 und 6140, die im Einzelfall zu einer Geschoßfläche von jeweils mehr als 1200 m2 fuhren, sind unzulässig. Ferner werden in dem mit "A" bezeichneten Bereich Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, ausgeschlossen."

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Die Verordnung über den Bebauungsplan Tonndorf 26 vom 22. Mai 1990 (HmbGVBl. S. 113) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Tonndorf 26" wird der Verordnung hinzugefügt. 2. In § 2 Nummer 1 wird Satz 1 gestrichen und folgende Nummer 6 angefügt: "6. Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerksbetriebe zulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

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In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 41 vom 20. August 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-nungsblatt Seite 203) wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. Für das im anliegenden Übersichtsplan mit ¿A" bezeichnete Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig; dies gilt nicht für die neu gebildeten Flurstücke 7347 und 8193 der Gemarkung Niendorf. Ferner werden in dem mit "A" bezeichneten Bereich Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von §33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, ausgeschlossen."

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das Vorhabengebiet umfasst bisher als Sondergebiet und Gewerbegebiet festgesetzte Flächen westlich des Spitzbergenwegs, nördlich der Straße Wildschwanbrook. Als Arrondierungsfläche einbezogen ist die Fläche der ev. Kirche am Wildschwanbrook

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In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 61 vom 12. Oktober 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 276) werden folgende Vorschriften angefügt: 2 "7. Im reinen Wohngebiet auf den Flurstücken 372 bis 376, 378 bis 382, 1051, 1029 und 1030 an der Parchimer Straße wird eine straßenparallele Randbebauung vorgeschrieben; die Gebäudetiefe ist zwischen der Straßenseite und der Rückseite der Gebäude zu messen. Es sind nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig. Staffelgeschosse und Flachdächer werden ausgeschlossen. Die zulässige Drempelhöhe wird auf beidseitig 0,5 m begrenzt."

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Die Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 26 vom 27. Oktober 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 281) wird wie folgt geändert: 1. In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf " (Gemeindezentrum) in die Festsetzung ¿reines Wohngebiet" geändert. Für dieses Wohngebiet werden zwei Vollgeschosse (als Höchstgrenze) und die Bauweise ¿Reihenhäuser" bei einer Grundflächenzahl von maximal 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von maximal 0,6 festgesetzt. 2. Der bisherige Einzige Paragraph wird § 1. 3. Als neuer § 2 wird eingefügt: § 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Vorschrift: Für die Erschließung des Flurstücks 1552 der Gemarkung Rissen können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.

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