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Der Bebauungsplan Langenhorn 46 für den Geltungsbereich Krohnstieg zwischen Samlandweg und Langenhorner Chaussee einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Langenhorn sowie Rodenkampweg zwischen St. Jürgens Holz und Krohnstieg einschließlich östlich angrenzender Flurstücke und Flurstücksteile der Gemarkung Langenhorn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Langenhorn 49 für den Geltungsbereich Langenhorner Chaussee-Nordgrenzen der Flurstücke 4264 und 4265 der Gemarkung Langenhorn-Reekamp-Eberhofweg-Nordgrenze des Flurstücks 343 der Gemarkung Langenhorn- Bahnanlagen-über das Flurstück 5557 der Gemarkung Langenhorn-Tangstedter Landstraße-Krohnstieg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Langenhorn 5 für das Plangebiet Foßberger Moor-Stockflethweg-Westgrenzen der Flur-stücke 1187 und 1220 der Gemarkung Langenhorn-Am Ochsenzoll-Kiwittsmoor-Stockflethweg-Weg Flurstück 4156 der Gemarkung Langenhorn-West- und Südgrenze des Flurstücks 3532, von hier in südlicher Richtung über das Flurstück 554 der Gemarkung Langenhorn-Tweeltenbek (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Langenhorn 50 für den Geltungsbereich Langenhorner Chaussee-Nordgrenze des Flurstücks 466, über das Flurstück 466 bis zur Nordgrenze des Flurstücks 842, Nordgrenze des Flurstücks 842, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 465 der Gemarkung Langenhorn-Theodor-Fahr-Straße-Max-Nonne-Straße-Südgrenzen der Flurstücke 4959 und 5543 der Gemarkung Langenhorn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.

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Das Gesetz über den Bebauungsplan Langenhorn 51 vom 25. Juni 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 166) wird wie folgt geändert: 1.In der zeichnerischen Darstellung (Blatt 2) wird die Festsetzung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf (Schule und Kindertagesheim) in die Festsetzung ¿allgemeines Wohngebiet" geändert. Für dieses Wohngebiet wird eine viergeschossige geschlossene Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,3 und der Geschoßflächenzahl 0,8 sowie die Baugrenze entlang der Essener Straße in einem Abstand von 25 m von der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. 2.Für die Erschließung des Wohngebiets nach Nummer 1 sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt. 3.Im Wohngebiet entlang der Essener Straße sollen durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grund-rißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den der Essener Straße abgewandten Gebäudeseiten zugeordnet werden. Soweit durch die Anordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, dürfen die Wohn- und Schlafräume zur Essener Straße gerichtet sein, sofern für sie bauliche Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden.

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Der Bebauungsplan Langenhorn 55 für den Geltungsbereich Torfstück-Eekboomkoppel-über das Flurstück 7657, Ostgrenze des Flurstücks 2222, über das Flurstück 4670 der Gemarkung Langenhorn-Krohnstieg-über die Flurstücke 152, 155 und 7299, Westgrenze des Flurstücks 7299 der Gemarkung Langenhorn-Krohnstieg (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Langenhorn 58 für den Geltungsbereich Wördenmoorweg-Nordwestgrenze des Flurstücks 370, Westgrenze des Flurstücks 360, über die Flurstücke 360 und 372, Westgrenze des Flurstücks 6633, über das Flurstück 6633 der Gemarkung Langenhorn-Röweland-Nordgrenze des Flurstücks 6632, über das Flurstück 6632, Ostgrenze des Flurstücks 372, über das Flurstück 372 der Gemarkung Langenhorn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.

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Das Plangebiet wird begrenzt von den Hauptverkehrsstraßen Krohnstieg (nördlich) und Langenhorner Chaussee (östlich) sowie den Straßen Auf dem Felde (westlich), Rodenkampweg und Wittekopsweg (südlich) und befindet sich im Lärmschutzbereich des Flughafens Hamburg-Fuhlsbüttel.

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Der Bebauungsplan Langenhorn 73 für den Geltungsbereich östlich der Langenhorner Chaussee, nördlich und südlich der Straße Wulffsgrund in Langenhorn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Langenhorner Chaussee - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 380 der Gemarkung Langenhorn - Tarfenbööm - Nord-, Ost- und Westgrenze des Flurstücks 2925, über das Flurstück 2605 (Tannenzuschlag), Nordgrenze des Flurstücks 2924, Westgrenzen der Flurstücke 11128 und 11130, West- und Nordgrenzen der Flurstücke 11129, 11127 und 2914 der Gemarkung Langenhorn - Wulffsblöcken - Dieckmühlenweg - Foorthkamp - Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 4009, Ostgrenze des Flurstücks 2723 (Dieckmühlenweg), Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 8569, Ostgrenze des Flurstücks 2918 (Wulffsblöcken), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2910, Ostgrenze des Flurstücks 2911, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 382 (Wulffsgrund) der Gemarkung Langenhorn - Wulffsgrund - Reekamp - Süd- und Westgrenzen der Flurstücke 783 und 2923, Südgrenzen der Flurstücke 2927 und 2928, Süd- und Westgrenzen des Flurstücks 2929, Südgrenze des Flurstücks 4415, über das Flurstück 4415 (Tarfenbööm), Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2930 der Gemarkung Langenhorn - Wulffsgrund.

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Hattinger Stieg - West- und Nordgrenze des Flurstücks 8427 der Gemarkung Langenhorn - Walter-Schmedemann-Straße.

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Das Plangebiet wird im Westen durch die Straße Kiwittsmoor, im Norden durch den Weg Tweeltenmoor, im Osten im wesentlichen durch den Bachlauf Tweeltenbek und im Süden durch den Weg entlang des Rückhaltebeckens und des Bornbachs begrenzt. Es umfasst die Flurstücke 499 und 7588 der Gemarkung Langenhorn.

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Der Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 17 für den Geltungsbereich südlich des Eichelhäherkamps zwischen Lemsahler Landstraße und dem Redderbargteich (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 521) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Lemsahler Landstraße - Eichelhäherkamp - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 608, Südgrenze des Flurstücks 1725 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt.

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Der Bebauungplan Lemsahl-Mellingstedt 5 für den Geltungsbereich Lemsahler Landstraße zwischen Kuhredder und Eichelhäherkamp einschließlich von Teilen angrenzender Flurstücke und der Flurstücke 1271 bis 1273 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 521) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 8 für den Geltungsbereich Lemsahler Landstraße-Treudelberg-Ostgrenze des Flurstücks 922 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt-Alster-Südgrenze des Flurstücks 930, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1030 der Gemarkung Lemsahl- Mellingstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 521) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Lohbrügge 12 für das Plangebiet Heidkampsredder - Leuschnerstraße - An der Twiete - Lohbrügger Landstraße (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Lohbrügge 13 für das Plangebiet Leuschnerstraße - Bornmühlenweg - Bergnerstraße - Nordgrenze des Flurstücks 366, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 363 der Gemarkung Lohbrügge - Bille - Südgrenzen der Flurstücke 380, 396/8, 446, 488/8, 455 und 456 der Gemarkung Lohbrügge - Lohbrügger Markt (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Lohbrügge 14 für den Geltungsbereich Heckkatenweg - Billwerder Straße - Ostgrenze des Flurstücks 685 der Gemarkung Lohbrügge - Gemarkungsgrenze (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.

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Das Gesetz über den Bebauungsplan Lohbrügge 16 vom 25. November 1966 (HmbGVBl. S. 251), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 499), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 16" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. In den in der Anlage schraffierten Bereichen, begrenzt durch die Straßen Höperfeld, Höperstieg, Lohbrügger Landstraße, Sander Damm und Ohlstücken, sind Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Maßgebend für die Art der baulichen Nutzung ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

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Der Bebauungsplan Lohbrügge 2 für das Plangebiet Habermannstraße-Westgrenze des Flurstücks 338 und Südgrenze des Flurstücks 335 der Gemarkung Lohbrügge - Stormarnhöhe - Nord- und Westgrenze des Flurstücks 335 der Gemarkung Lohbrügge - Goerdelerstraße - Habermannstraße - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 339 der Gemarkung Lohbrügge - Bornmühlenweg - Landesgrenze - Büle - Westgrenzen der Flurstücke 362 und 361 sowie Südgrenze des Flurstücks 364 der Gemarkung Lohbrügge (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Lohbrügge 21 für den Geltungsbereich Bergedorfer Straße - Lohbrügger Landstraße - Richard-Linde-Weg - Dünenweg - Ernst-Finder-Weg - Richard-Linde-Weg - Ladenbeker Furtweg (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.

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