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Die Verordnung über den Bebauungsplan Harburg 62 vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 4) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Harburg 62" wird der Verordnung hinzugefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: 2.1 Nummer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen." 2.2 Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7.1 bis 7.5 ersetzt: "7.1 Im Kerngebiet sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die gewerblichen Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von gewerblichen Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch baulichen Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. 7.2 Werden an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. 7.3 Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. 7.4 Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird. 7.5 Im Kerngebiet darf eine Wohnnutzung erst dann realisiert werden, wenn südlich und östlich der Wohnnutzung durch die Errichtung von Gebäuden innerhalb der mit "A" und "B" bezeichneten Bereiche des Änderungsgebiets der Nachtpegel an den straßenabgewandten Gebäudeseiten der Wohngebäude auf maximal 54 dB(A) verringert wird."

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Die Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Harburg 64 vom 15. November 2005 (HmbGVBl. S. 450) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nummer 1.1 wird wie folgt geändert: 1.1 In Satz 1 wird die Zahl "26.500" durch die Zahl "29.050" ersetzt. 1.2 In Satz 2 wird die Zahl "8.800" durch die Zahl "10.160" ersetzt. 2. In der niedergelegten Planzeichnung wird die Textstelle "GF 62.300 m2" durch die Textstelle "GF 69.000 m2" ersetzt.

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Das Gesetz über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 70 vom 10. September 1985 (HmbGVBl. S.263), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S.494, 505,507), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 70" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: 2.1 Die Nummern 12 und 14 werden gestrichen. Die bisherigen Nummern 13 sowie 15 bis 17 werden die Nummern 12 bis 15. 2.2 Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt: "16. Die Ausweisung ¿Gewerbegebiet" auf den Flurstücken 310, 311, 316, 318 und 9723 (alt: 319) der Gemarkung Wilhelmsburg sowie die Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung werden aufgehoben. 17. Auf der mit " 1" bezeichneten Fläche wird öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage aus-gewiesen. Die im Bebauungsplan ausgewiesene nördliche Baugrenze wird um 5 m nach Süden verlegt. 18. Auf der mit "2" bezeichneten Fläche wird allgemeines Wohngebiet, viergeschossig als Höchstmaß in geschlossener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,5 festgesetzt. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. IS. 466,479). 19. Auf der mit "3" bezeichneten Fläche werden anstelle der Festsetzung über die Zahl der Vollgeschosse von I + I UG vier Vollgeschosse als Höchstmaß und eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt. 20. Auf der mit "4" bezeichneten Fläche wird das Geh- und Fahrrecht aufgehoben. 21. Für die Erschließung der Flurstücke 310 bis 312,316, 318 und 9723 der Gemarkung Wilhelmsburg sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt. 22. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von 12 m je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen. 23. In einem Abstand von 20 m zu den äußeren Leitern der in der Planzeichnung gekennzeichneten oberirdischen Elektrizitätsleitung sind Wohnungen unzulässig."

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Das Gesetz über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 77 vom 20. Juli 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 208), zuletzt geändert am 4. November 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 494, 505), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 77" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 wird folgende Nummer 7 angefügt: "7. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Karl-Arnold-Ring und Kirchdorfer Damm gilt: 7.1 Auf der mit "A" bezeichneten Fläche wird die Ausweisung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Ladengebiet" aufgehoben und als Straßenverkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Marktfläche" festgesetzt. 7.2 Auf der mit "B" bezeichneten Fläche wird die Straßenverkehrsfläche als Straßenverkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Marktfläche" festgesetzt. 7.3 Auf der mit "C" bezeichneten Fläche wird auf dem Flurstück 6966 der Gemarkung Wilhelmsburg eine Baugrenze in einem Abstand von 3 m parallel zur östlichen bzw. südöstlichen Flurstücksgrenze festgesetzt."

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Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 32 für den Geltungsbereich Bramfelder Straße, Habichtstraße, Dieselstraße und U-Bahn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 426) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Bramfelder Straße - Habichtstraße - Dieselstraße - über das Flurstück 5240, West- und Nordgrenze des Flurstücks 4602 der Gemarkung Barmbek - U-Bahn (Flurstück 3394 der Gemarkung Barmbek).

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Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 23 für den Geltungsbereich Barmbeker Markt-Haferkamp-Langenrehm-Stückenstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 423) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Eidelstedt 12 für den Geltungsbereich Bahnanlagen-Eidelstedter Brook-Holsteiner Chaussee-Südgrenze des Flurstücks 879 der Gemarkung Eidelstedt (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Lokstedt 23 für den Geltungsbereich Vogt-Wells-Straße einschließlich nördlich und südlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Lokstedt-Kollaustraße zwischen Vogt-Wells-Straße und Stapelstraße einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Lokstedt - Stapelstraße - Kollaustraße - Nordgrenze des Flurstücks 698 der Gemarkung Lokstedt - Ahornallee - über das Flurstück 740 der Gemarkung Lokstedt - Osterfeldstraße - Lokstedter Steindamm - Siemersplatz (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) wird festgestellt.

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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rahlstedt 119 für den Bereich nördlich der Straße Eichberg, westlich der Straße Höltigbaum (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Eichberg - Westgrenze des Flurstücks 3493 (Eichberg), über das Flurstück 3371, Westgrenze des Flurstücks 3493 (Eichberg), über das Flurstück 3493 (Eichberg), West- und Nordgrenze des Flurstücks 2166, über das Flurstück 2166 der Gemarkung Oldenfelde.

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Der Bebauungsplan Rotherbaum 12 für den Geltungsbereich Grindelallee zwischen Sedanstraße-Heinrich- Barth-Straße und Rentzelstraße-Grindelhof einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Rotherbaum (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 311) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Rotherbaum 15 für den Geltungsbereich Böhmersweg-Magdalenenstraße-Milchstraße-Mittelweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 312) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Rotherbaum 16 für den Geltungsbereich Milchstraße-Harvestehuder Weg Süd- und Westgrenze des Flurstücks 528, Südgrenze des Flurstücks 527,Süd- und Westgrenze des Flurstücks 525 der Gemarkung Harvestehude (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 312) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Rotherbaum 19 für den Geltungsbereich Beim Schlump-Bundesstraße-Papendamm-Laufgraben- Sedanstraße-Schröderstiftstraße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 311) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Rotherbaum 23 für den Geltungsbereich Bieberstraße-Schlüterstraße-Binderstraße-West- und Nordgrenze des Flurstücks 1364, Westgrenzen der Flurstücke 1243 und 1229 der Gemarkung Rotherbaum (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 312) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Rotherbaum 25 für den Geltungsbereich beiderseits Fontenay-Allee / Klein Fontenay (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 312) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Mittelweg-Fontenay-Alsterufer Südgrenze des Flurstücks 1380, über das Flurstück 632 (Warburgstraße), Südgrenzen der Flurstücke 1379 und 1317 der Gemarkung Rotherbaum.

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Der Bebauungsplan Rotherbaum 26 für den Geltungsbereich Neue Rabenstraße-Alsterterrasse-Warburgstraße-Alsterglacis (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 312) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Rotherbaum 27 für den Geltungsbereich Rothenbaumchaussee - Hallerstraße - Mittelweg - Bei St. Johannis - Heimhuder Straße - Turmweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 312) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Rotherbaum 29 für den Geltungsbereich zwischen Grindelallee und Bundesstraße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 311) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Rentzelstraße - Grindelallee - Bundesstraße.

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Der Bebauungsplan Rotherbaum 3 für den Geltungsbereich Sedanstraße-Westseite Grindelallee-Beim Schlump- Grindelberg- Hallerstraße-von der Ostgrenze des Flurstücks 147 über die Flurstücke 147, 85, 86, 7, 87, 88, 90, 89 der Gemarkung Rotherbaum bis Rutschbahn-über die Flurstücke 82, 135, 81, 228, 74, 73, 142 und 261 der Gemarkung Rotherbaum bis Heinrich-Barth-Straße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 311) wird festgestellt

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Der Bebauungsplan Rotherbaum 4 für das Plangebiet Rothenbaumchaussee zwischen Binderstraße und westlicher Verlängerung der Südgrenze des Flurstücks 289 einschließlich angrenzender Flurstücksteile und eines Teils des Flurstücks 39 der Gemarkung Rotherbaum (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 312) wird festgestellt.

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