Beschreibung
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechts¬anwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg (RAVersG) vom 21. Novem¬ber 2000 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt geändert am 13. Juni 2023 (HmbGVBl. S. 216); Errichtung einer Vertreterversammlung zur vereinfachten Selbstorganisation und Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit; Erweiterung § 4 Absatz 1 Satz 2 Möglichkeit der Errichtung einer Vertreterversammlung durch Satzungsänderung; Einfügung § 4 Absatz 1 Satz 3 Ausgleich des im Falle der Errichtung einer Vertreterversammlung folgenden Verlusts der Kompetenzen der Mitgliederversammlung und Ermöglichen der Wiederabschaffung der Vertreterversammlung; § 4 Absatz 2 redaktionelle Änderungen; Neufassung § 4 Absatz 3 Einzelheiten zu der neu eingeführten Möglichkeit der Errichtung einer Vertreterversammlung; Einfügung § 4 Absatz 4 Klarstellung der grundsätzlichen Übernahme der Kompetenzen der Mitgliederversammlung durch die Vertreterversammlung; Einfügung § 4 Absatz 5 Satz 4 Regelung des Verhältnisses zwischen Vertreterversammlung und Verwaltungsausschuss; Neufassung § 7 Absatz 2 Folgeänderung, Kompetenzzuweisung an die Vertreterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses