Beschreibung
Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung einer Gebühr für Grundwasserentnahmen; Änderung § 1 Absatz 3 Satz 1 des Grundwassergebührengesetzes vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 2. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 625): Gebührenanhebung um jeweils drei Prozent für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern als auch für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern