Beschreibung
Durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. Die Änderungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Es gilt eine Übergangsregelung, nach der die Anwendung des § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin möglich ist. Das BMF-Schreiben erläutert die sog. Optionserklärung, mit der die Wirkung der Neuregelung für nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen beseitigt werden kann.