Beschreibung
Der Auslandstätigkeitserlass vom 31.10.1983 wurde überarbeitet, insbesondere wurden Entwicklungen in der Rechtsprechung sowie ergangene BMF-Schreiben eingearbeitet. Der Arbeitslohn ist zukünftig - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur steuerfrei, wenn dieser im Tätigkeitsstaat einer der Einkommensteuer entsprechenden Steuer von mindestens 10% unterliegt.