Beschreibung
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes; § 1: Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16.04.1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21.01.2021 (HmbGVBl. S. 45); Änderung § 8 Absatz 1 Satz 3: Möglichkeit zur Entscheidung über die Organisationsform des Unterrichts in bestimmten Fällen seitens der Schulkonferenz; Änderung § 45 Absatz 2 Satz 3: Erleichterung von Klassenwiederholungen für die Jahrgangsstufen 7 bis 10; erster Bericht zur Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen aus den Rahmenvereinbarungen zur Sicherung des Schulfriedens: u. a. Unterrichtsqualität und Klassengröße, Besoldung der Lehrkräfte und Entlastung dieser von Verwaltungsaufgaben, Einführung von Verwaltungsleitungen, Reduzierung des Unterrichtsausfalls, Ermöglichung von individuellem Lernen durch innere und äußere Differenzierung, Überarbeitung der Rahmenpläne und Erarbeitung von Kerncurricula für Gymnasien, Grund- und Stadtteilschulen, Änderung der Belegverpflichtungen für das Abitur zur Stärkung einer breiteren Allgemeinbildung; Neuregelung der Präsentationsprüfung für mehr Leistungsgerechtigkeit, Ausbau des Angebots "Fördern statt Wiederholen", Anpassung des Bedarfs an Schulraum, Aktualisierung des Sozialindex, Weiterentwicklung des Viereinhalbjährigen-Vorstellungsverfahrens und Verbesserung des Übergangs von der Kita in die Schule; Anlage 1: Stellenbeschreibung "Verwaltungsleitung"; Anlage 2: Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes