Beschreibung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes; Änderung § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummern 5 und 9 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11.06.2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 12.06.2020 (HmbGVBl. S. 331); Verlängerung des nicht anzurechnenden Zeitraumes der Anmeldefrist zu einem Freiversuch bis zum 31.03.2021 aufgrund der coronabedingten Einschränkungen im Studienbetrieb; Nichtberücksichtigung des Zeitraumes von April 2020 bis März 2021 bei der Berechnung der Gremienzeit von Studierenden; mit Änderung: Einfügung hinter Satz 2: "Die Frist für den Antrag nach Satz 2 beträgt zehn Monate, wenn die Anmeldung zur Prüfung nach Satz 1 vor dem 13. März 2020 erfolgt ist und die Prüfung anschließend abgelegt wurde."