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Gewerbesteuer: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörde der Länder zur Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge; § 10a Satz 10 GewStG vom 29. November 2017

Veröffentlichende Stelle

Finanzbehörde - Steuerverwaltung

Veröffentlichungsdatum

09.01.2018

Beschreibung

Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge; § 10a Satz 10 GewStG

Schlagwörter

Gewerbesteuer, Gewerbeverlust, Gleich lautende Erlasse, Verlustvortrag, § 10a GewStG