Gewerbesteuer: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörde der Länder zur Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge; § 10a Satz 10 GewStG vom 29. November 2017
Veröffentlichende Stelle
Finanzbehörde - Steuerverwaltung
Veröffentlichungsdatum
09.01.2018
Beschreibung
Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge; § 10a Satz 10 GewStG
Schlagwörter
Gewerbesteuer,
Gewerbeverlust,
Gleich lautende Erlasse,
Verlustvortrag,
§ 10a GewStG