Beschreibung
Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen vom 16.04.2024 (Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung); § 1 Änderung § 3 Absätze 1 und 2 (Schlussbestimmungen): Ersetzung der Textstelle "31. März 2026" durch die Textstelle "31. März 2028"; weiterhin Ermöglichung der Sicherstellung von Grundstücken und Gebäuden zur Nutzung von Flüchtlingsunterbringungen; § 2 Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)