Beschreibung
Soweit die Geschäftsordnungen der Deputationen den Vorgaben dieser vom Senat beschlossenen Muster-Geschäftsordnung entsprechen, gelten sie als genehmigt (vgl. dazu § 9 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden). Abweichungen sind vom Senat zu genehmigen.