Beschreibung
In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 10 vom 22. Februar 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-nungsblatt Seite 42) wird folgende Vorschrift angefügt: "8. In den Kerngebieten zwischen Hein-Möller-Weg-Sander Damm-Lohbrügger Markt-Ludwig-Rosenberg-Ring-sowie südlich des Ludwig-Rosenberg-Ring bis zu den Bahnanlagen beiderseits der Alten Holstenstraße zwischen Arbeitsamt und Finanzamt sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig."