Beschreibung
Der Katalog konkretisiert Ordnungswidrigkeitstatbestände und empfiehlt, in welcher Höhe Geldbußen in Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602) – mit Änderungen – verhängt werden sollen. Der Katalog gilt für den Zuständigkeitsbereich der Bezirksämter. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bezirksamtes (§ 47 OWiG).