Beschreibung
Die Verordnung über den Bebauungsplan Tonndorf 8 vom 10. Juni 1969 (HmbGVBl. S. 111) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Tonndorf 8" wird der Verordnung hinzugefügt. 2. In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt: "4. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."