Beschreibung
Das Gesetz über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 55 vom 21. Mai 1980 (HmbGVBl. S. 60), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Dritten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 55" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt: "5. Für die in der Anlage schraffiert dargestellten Bereiche gilt: Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig."