Beschreibung
§ 2 Nummer 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 20 vom 18. Juni 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 172) erhält nachstehende Fassung: 2. Soweit im Bebauungsplan keine hinteren Baugrenzen festgesetzt sind, beträgt die Bebauungstiefe, gemessen von der vorderen Baugrenze, 25 m. Die Einschränkung der Bebauungstiefe nach Satz 1 gilt für die reinen Wohngebiete zwischen den Straßen Fischbeker Holtweg-Heidrand-Störtebekerweg-Gödeke-Michels-Weg sowie zwischen Moisburger Weg- Fischbeker Holtweg-Edelheide nicht, soweit die hinter der 25 m Begrenzung liegenden Flächen durch öffentliche Wege erschlossen sind.