Beschreibung
§ 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Hoheluft- West 5 vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 100) erhält folgende Fassung: "§ 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften: 1.Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden. 2.Im Gewerbegebiet sind Verbrauchermärkte und Einkaufszentren unzulässig."