Beschreibung
Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 4/Heimfeld 10 vom 28. Juli 1964 (HmbGVBl. S. 163) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 4/Heimfeld 10" wird der Verordnung hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt: 6.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig. 6.2 Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäfts-räume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig."