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AV zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach §§ 417 ff. und § 127b Strafprozessordnung

Veröffentlichende Stelle

Justizbehörde

Veröffentlichungsdatum

20.12.2022

Beschreibung

Gemäß § 417 StPO in Verbindung mit Nummer 146 RiStBV stellt die Staatsanwaltschaft in Verfahren vor dem Amtsgericht den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist. Die AV fasst die Voraussetzungen des Verfahrens zusammen und dient als Handlungsanleitung.

Schlagwörter

Beschleunigtes Verfahren §§ 417 ff. StPO mit oder ohne Hauptverhandlungshaft § 127b Absatz 2 StPO

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