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Anzahl der Überresidenten in Hamburg

Veröffentlichende Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Veröffentlichungsdatum

23.01.2025

Beschreibung

Achtung: Dieser Datensatz wird gelöscht. Möglicherweise stehen nicht mehr alle Funktionen vollumfänglich zur Verfügung. Bisherige Beschreibung: Gemäß § 47 Abs. 1 Satz1 AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, längstens bis zu sechs Monaten in der Aufnahmeeinrichtung/Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (Wohnverpflichtung).Die Wohnverpflichtung kann aus gesetzlichen Gründen vor Ablauf dieser Zeit (§§ 48, 49 AsylG) enden (Anerkennung als Asylberechtigter). Zu den Überresidenten zählen Geflüchtete, die trotz Ende der Wohnverpflichtung in Erstaufnahme verbleiben müssen, da kein anderer Wohnraum in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung frei ist. Der Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung ist eine Maßnahme des (Hamburger) Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Deren statistische Erfassung und Darstellung erfolgt nach Monaten.

Schlagwörter

Flüchtlinge, Geodaten, Lagebild Flüchtlinge