Beschreibung
Die Einmessungspflicht für Gebäude ist in § 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes (HmbVermG) in der jeweils geltenden Fassung verankert. Sie entsteht mit der Fertigstellung eines neuen oder in seinem Grundriss veränderten Gebäudes. Neben der Anpassung an die GeoInfoDok 7.1 der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) wurde erstmalig die Einmessung von Gebäuden durch stereophotogrammetrische Auswertung von Luftbilddaten aus Flugzeugbefliegungen mit aufgenommen.