Beschreibung
Mit der Abwendungsvereinbarung wurde die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB abgewendet. Der Käufer verpflichtet sich, das Grundstück entsprechend der städtebaulichen Ziele der FHH zu nutzen und zu entwickeln.