Dokument
17.02.2016
Lt. BMF-Schreiben gelten im Hinblick auf die durch den Zustrom von Flüchtlingen hervorgerufene besondere und akute Situation hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden, weitere, das BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 - S 2730/0-01 (2014/1036761) - BStBl I S. 1613) ergänzende, Billigkeitsmaßnahmen (Zuordnung zum Zweckbetrieb, Umsatzsteuerbefreiung).
Link zur Ressource:
Akte:FB5.S7130-2015/001-51
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des § 4 Nr. 18 UStG auch wenn Flüchtlinge nicht ausdrücklich zu dem nach der Satzung etc. des Leistenden begünstigten Personenkreis gehören.
Formate:
pdf
Verwaltung, Haushalt & Steuern
Wirtschaft & Arbeit
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