Der Katalog konkretisiert Ordnungswidrigkeitstatbestände und empfiehlt, in welcher Höhe Geldbußen in Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602) – mit Änderungen – verhängt werden sollen. Der Katalog gilt für den Zuständigkeitsbereich der Bezirksämter.
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bezirksamtes (§ 47 OWiG).
Fragen zur Umgestaltung des Kriegerdenkmals am Bramfelder See - Prüfung, Transparenz und Anpassung der Maßnahme
Stellungnahme des Bezirksamts zur Eingabe Drs. 22-3704
Unter-AG §78 OKJA, JSA und FamFö zu Psychischen Belastungen:
Vorschlag zur Gründung einer Arbeitsgruppe mit dem Ziel ein Träger übergreifendes Leuchtturmprojekt zu schaffen