Der Katalog konkretisiert Ordnungswidrigkeitstatbestände und empfiehlt, in welcher Höhe Geldbußen in Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602) – mit Änderungen – verhängt werden sollen. Der Katalog gilt für den Zuständigkeitsbereich der Bezirksämter.
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bezirksamtes (§ 47 OWiG).
Richtlinien zur Fahrgelderstattung an die Verkehrsunternehmen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Personen im ÖPNV von Hamburg gem. § 231 SGB IX
Rundschreiben; Aufenthaltsrecht;
Zum weiteren Vorgehen nach Auslaufen des Hamburger Landesaufnahmeprogramms (LAP) Syrien am 30.11.2024 (Anordnung 2/2024 der Behörde für Inneres und Sport i.V.m. der Anordnung 2/2015)
Schießfortbildung für Bedienstete des Justizvollzuges im allgemeinen Vollzugsdienst unf für Bedienstete der Justizbehörde mit Bescheinigung gemäß § 55 WaffG