Neufassung der Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu den Bedingungen, unter denen Studierenden aus Syrien und ihren Familienangehörigen ein humanitäres Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. In der Anlage wurde die bisherige Nr. 5 (Erklärung zum Vorliegen einer Verpflichtungserklärung) gestrichen.
Rundschreiben zur Änderung der Verwaltungsvorschrift "Richtlinien über die bewilligung von sonderurlaub für Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern" vom 10.09.2014
Dienstanweisung des Polizeipräsidenten zur Delegation der Kompetenzen nach den "Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte".