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Durch Vereinbarungen mit dem Leistungsberechtigten soll die Kooperation zwischen Sozialhilfeträger und dem Einzelnen verstärkt werden.

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Nach § 18 SGB XII ist für die Gewährung von Sozialhilfe kein Antrag erforderlich. Durch diese Regelung soll bedürftigen Bevölkerungskreisen ein möglichst niedrig-schwelliger Zugang zur Sozialhilfe gewährleistet und im Verhältnis zu anderen Sozialleistungen erleichtert werden. Die Sozialhilfe hat mit dem Bekannt werden des Hilfebedarfs einzusetzen. Dazu reicht es aus, dass dem Sozialhilfeträger vom Hilfesuchenden oder von einem Dritten eine schriftliche oder mündliche Mitteilung der Lebensumstände zur Kenntnis gegeben werden. Wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Hilfebedarf vorliegen, hat der Träger der Sozialhilfe von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen f§ 20 SGB X.

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Leistungen der Hilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII werden den Personen gewährt, die einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht selbst verrichten können.

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Die Übernahme der Kosten für die Vorsorge steht im Ermessen des Sozialhilfetragers. Sie kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die hierfür notwendigen Aufwendungen geringer sind, als die später im Rahmen der Sozialhilfe zu gewährenden Leistungen und wenn davon auszugehen ist, dass bei Eintritt der Versicherungsleistung noch ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht.

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Vor allem aufgrund von Preis- und Gebührensteigerungen können zu begründeten Nachforderungen des Vermieters bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung bzw. zu einer Erhöhung der Vorauszahlungen für Betriebskosten führen. Die bisherige Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen hat aber andererseits gezeigt, dass die Abrechnungen Positionen enthalten, die mietrechtlich nicht zu berücksichtigen oder die zu hoch angesetzt sind. Mit dem folgenden Verfahren soll sichergestellt werden, dass Im Hinblick auf Art und Umfang nur mietrechtlich begründete Kosten übernommen und damit zugleich ungerechtfertigte Mehrausgaben vermieden werden. Mit dem folgenden Verfahren soll sichergestellt werden, dass a) Im Hinblick auf Art und Umfang nur mietrechtlich begründete Kosten übernommen und b) damit zugleich ungerechtfertigte Mehrausgaben vermieden werden.

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