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Mit dieser Arbeitshilfe wird geregelt, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe gesonderte Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung zu bewilligen sind.

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Mit dieser Arbeitshilfe wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Leistungen für die Erstausstattungen für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und bei Geburten zu bewilligen sind.

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Diese Arbeitshilfe beinhaltet Hinweise zur Übernahme der Beiträge einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung für die Leistungsberechtigten des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII.

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Alternativ zu Mitgliedsbeiträgen, Aufwendungen für Ferienfreizeiten u. ä. nach § 34 Abs. 7 S. 1 SGB XII bzw. §28 Abs. 7 S. 1 SGB II besteht die Möglichkeit, den Betrag in Höhe von maximal 10 Euro monatlich für Ausrüstungsgegenstände oder andere Aufwendungen im Zusammenhang mit Teilhabeaktivitäten einzusetzen.

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Mit dieser Arbeitshilfe soll die Teilnahme von leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen an Aktivitäten von Schulen und Kindertageseinrichtungen sichergestellt werden. Im Folgenden wird geregelt, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe Leistungen für eintägige Ausflüge sowie für mehrtägige Reisen zu bewilligen sind.

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Mit dieser Arbeitshilfe soll die Chancengleichheit der leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen durch Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (soziokulturelle Teilhabe) erhöht werden. Ziel ist es, diese Kinder und Jugendlichen stärker als bisher in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren.

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Diese Arbeitshilfe regelt Inhalte und Verfahren der Abtretung bei Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile des Darlehensnehmers (Bezieher von SGB Xll-Leistungen) an den Darlehensgeber (Freie und Hansestadt Hamburg/Grundsicherungs und Sozialämter (GS/SDZ) und Sozialhilferechtlicher Fachdienst Eingliederungshilfe (W/EH)).

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Die vorliegende Arbeitshilfe gilt für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die Heizkostenhilfe beispielsweise für Ölöfen, Kohle- und Holzheizungen geltend machen und ihre Heizbrennstoffe selbst beschaffen müssen.

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