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21.02.2020
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. 2017, S. 2074; BStBl. 2017, S. 46) wurde § 4j EStG eingeführt. Die Regelung sieht nach Maßgabe des § 4j Absatz 3 EStG ein (anteiliges) Abzugsverbot für Aufwendungen aus der Rechteüberlassung vor, soweit die korrespondierenden Einnahmen beim Gläubiger einer niedrigen Präferenzregelung unterliegen. Entspricht diese Präferenzregelung jedoch dem sog. „Nexus-Approach“ der OECD, greift das (Teil-) Abzugsverbot insoweit nicht (§ 4j Absatz 1 Satz 4 EStG). Grundlage für die Untersuchung anhand des sog. Nexus-Ansatzes stellt das Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) dar. Das BMF-Schreiben unterrichtet über die Beurteilung diverser Präferenzregelung bezüglich des Veranlagungszeitraums 2018 , sowie über den Umgang mit Präferenzregelungen, die noch für diesen Veranlagungszeitraum nicht endgültig beurteilt sind.
Link zur Ressource:
Akte:FB5.S2144g-2019/001-53
Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“ OECD/G20 Projekt Gewirmverkürzung und
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- Verwaltung, Haushalt & Steuern
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