Datensatz
17.10.2022
Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 4/Heimfeld 10 vom 28. Juli 1964 (HmbGVBl. S. 163) wird wie folgt geändert:
1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 4/Heimfeld 10" wird der Verordnung hinzugefügt.
2.In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
6.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig.
6.2 Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäfts-räume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig."
Formate:
gml, pdf, html
- Infrastruktur, Bauen & Wohnen
- Verwaltung, Haushalt & Steuern
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