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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rahlstedt 125 für den Geltungsbereich zwischen Meiendorfer Straße, Wildgansstraße und rückwärtigen Grundstücksgrenze der Bebauung westlich der Saseler Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nordwestgrenze des Flurstücks 4198, über das Flurstück 5010, Nordostgrenzen der Flurstücke 5010 und 4428 - Meiendorfer Straße - Wildgansstraße der Gemarkung Meiendorf.

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südlich Schierenberg, westlich Saseler Straße

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Der Bebauungsplan Rahlstedt 14 für das Plangebiet Schöneberger Straße-Liliencronstraße-Ostgrenze des Flurstücks 1235 der Gemarkung Altrahlstedt-Schleemerbach-Grunewaldstraße-Westgrenzen der Flurstücke 1177, 1176, 1333 bis 1322, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1335, Südgrenzen der Flurstücke 1336 bis 1338 sowie Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1339 der Gemarkung Altrahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Rahlstedt 17 für das Plangebiet Saseler Straße-Bahnanlagen-Nordostgrenzen der Flurstücke 274, 276, 257 und 233 der Gemarkung Meiendorf-Lannerweg-Nordostgrenze des Flurstücks 230 sowie Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 212 der Gemarkung Meiendorf-Lehärstraße-Lohheide-Saseler Straße-Südgrenze des Flurstücks 17 sowie Westgrenzen der Flurstücke 17, 16 und 15 der Gemarkung Meiendorf-Kriegkamp (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Rahlstedt 21 für das Plangebiet Scharbeutzer Straße-Westgrenze des Flurstücks 102, Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 3273 sowie Westgrenze des Flurstücks 30/14 der Gemarkung Alt-Rahlstedt-Pfefferstraße-Hohenkamp-Kohövedstraße-Bargteheider Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Rahlstedt 24 für das Plangebiet Saseler Straße-Jesselallee-Nordlandweg-Grönländer Damm- Lofotenstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.

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Die Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 28 vom 19. Mai 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 173) wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Einzige Paragraph wird § 1 2. Als neuer § 2 wird eingefügt: § 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Vorschrift: Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig

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Der Bebauungsplan Rahlstedt 28 für den Geltungsbereich Berner Straße-Schierenberg-Saseler Straße über die Flurstücke 2466, 119 und 112 der Gemarkung Meiendorf bis Bargkoppelweg-Bargkoppelweg einschließlich Teilen angrenzender Flurstücke der Gemarkungen Oldenfelde und Meiendorf (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Rahlstedt 35 für den Geltungsbereich Bahnanlagen-Güstrower Weg-Schweriner Straße-Ostgrenze des Flurstücks 598, über die Flurstücke 625 und 611 der Gemarkung Neu-Rahlstedt-Wandse-Nordgrenze des Flurstücks 635, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 634 der Gemarkung Alt Rahlstedt-Bruhnsallee-Rahlstedter Straße-Rahlstedter Bahnhofstraße-Scharbeutzer Straße-Parkstieg-über die Flurstücke 503 und 505 der Gemarkung Alt-Rahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.

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Das Gesetz über den Bebauungsplan Rahlstedt 45 vom 3. März 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 28) wird wie folgt geändert: 1. In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung "Baugrundstück für den Gemeinbedarf" (Altersheim) in die Festsetzung ¿reines Wohngebiet" geändert. Für dieses Wohngebiet wird eine maximal zweigeschossige offene Bauweise festgesetzt, in der nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig sind. 2. § 2 erhält nachstehende Fassung: "Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften: 1. Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. 2. Für die Erschließung des auf dem Flurstück 558 festgesetzten reinen Wohngebiets sind noch weitere Örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.

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Der Bebauungsplan Rahlstedt 5 für das Plangebiet Stapelfelder Straße-Weg Großlohe-Ostgrenze des Flurstücks 140 der Gemarkung Neu-Rahlstedt-Stellau-Westgrenzen der Flurstücke 221, 218 und 192 der Gemarkung Neu-Rahlstedt-Am Waldesrand-Wiesenredder (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Rahlstedt 53 für den Geltungsbereich Fallstraße-Nordgrenzen der Flurstücke 307 und 2628 der Gemarkung Meiendorf-Linckestraße-Lehärstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Rahlstedt 54 für den Geltungsbereich Am Sooren-über das Flurstück 2428 zur Westgrenze des Flurstücks 2429 der Gemarkung Alt-Rahlstedt-Stellau-von der Ostgrenze des Flurstücks 2437 über dieses und das Flurstück 2436 der Gemarkung Alt-Rahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Rahlstedt 59 für den Geltungsbereich Sieker Landstraße zwischen Westgrenze des Flurstücks 103 der Gemarkung Neu-Rahlstedt und Landesgrenze einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkungen Neu- Rahlstedt und Oldenfelde (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.

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In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 61 vom 12. Oktober 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 276) werden folgende Vorschriften angefügt: 2 "7. Im reinen Wohngebiet auf den Flurstücken 372 bis 376, 378 bis 382, 1051, 1029 und 1030 an der Parchimer Straße wird eine straßenparallele Randbebauung vorgeschrieben; die Gebäudetiefe ist zwischen der Straßenseite und der Rückseite der Gebäude zu messen. Es sind nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig. Staffelgeschosse und Flachdächer werden ausgeschlossen. Die zulässige Drempelhöhe wird auf beidseitig 0,5 m begrenzt."

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Der Bebauungsplan Rahlstedt 61 für den Geltungsbereich Güstrower Weg-Bahnanlagen-Wandse-Hordgrenze des Flurstücks 382 der Gemarkung Neu-Rahlstedt-Parchimer Straße-Travemünder Stieg-Schmahlsweg- Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 412 der Gemarkung Neu-Rahlstedt-Schweriner Straße-Rahlstedter Straße-Bruhnsallee-Westgrenze des Flurstücks 632 und Südgrenze des Flurstücks 630 der Gemarkung Alt-Rahlstedt-Wandse-über die Flurstücke 611 und 625, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 597 der Gemarkung Alt-Rahlstedt-Schweriner Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Rahlstedt 63 für den Geltungsbereich Am Hegen-Westgrenze des Flurstücks 2378, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2640, über die Flurstücke 2640, 2377, 2376, 2373, 2372 und 2367, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2699 der Gemarkung Alt Rahlstedt-Poppenspälerweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.

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Die Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 65 vom 5. März 1974 (HmbGVBl. S. 91) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 65" wird der Verordnung hinzugefügt. 2. In § 2 werden folgende Sätze angefügt: "Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunut-zungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

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Der Bebauungsplan Rahlstedt 68 für den Geltungsbereich Schöneberger Straße-Liliencronstraße-Schleemer Bach-über das Flurstück 1225 zur Südgrenze des Flurstücks 3737 der Gemarkung Alt-Rahlstedt-Hüllenkoppel-Düpheid-über das Flurstück 4040 zur Westgrenze dieses Flurstücks, Westgrenze des Flurstücks 1222 der Gemarkung Alt-Rahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Rahlstedt 7 für das Plangebiet Auerhahnweg-Rahlstedter Straße-Ostgrenze des Flurstücks 1067 sowie Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2850 der Gemarkung Alt-Rahlstedt-Ellerneck (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.

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