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Das BMF-Schreiben ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Landwirtschaftliche Zugmaschinen werden nunmehr ausdrücklich in Abschnitt 1b.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses als möglicher Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Neufahrzeugs gem. § 1b UStG genannt.

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Das BMF-Schreiben verlängert die mit BMF-Schreiben vom 21. November 2012 - IV D 3 - S 7103-a/12/10002 (2012/1056512), BStBl I S. 1229 getroffene Übergangsregelung bei der Änderung der Vereinfachungsregelung nach Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE - Verlängerung der Übergangsregelung um sechs Monate.

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Das BMF-Schreiben ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Bezug auf Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle. Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 20. September 2012, BStBl I S. 944.

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Das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2015 ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Bezug auf die Bestimmung des Leistungsorts, wenn ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum oder Teile hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments überlässt und er daneben zahlreiche Dienstleistungen vor, während und nach dem Kongress an den Veranstalter erbringt.

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Das BMF-Schreiben erläutert die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts bei Leistungen an einen Unternehmer für dessen nicht unternehmerischen Bereich.

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Das BMF-Schreiben erläutert die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.

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Das BMF-Schreiben erläutert die Bestimmung des Leistungsorts bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 5 UStG) sowie das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c, 4e und § 18h UStG (Verfahren Mini-One-Stop-Shop) ab 1. Januar 2015.

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Das BMF-Schreiben erläutert die Bestimmung des Leistungsorts bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer.

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Das BMF-Schreiben erläutert die Bestimmung des Leistungsorts beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter.

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Das BMF-Schreiben dient der Veröffentlichung der aktualisierten Fassung des Merkblatts zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind in deutscher Sprache (Stand 1. Januar 2014). Die Fassungen in , englicher, französischer und schwedischer Sprache wurden von der Finanzbehörde - Steuerverwaltung an das BMF-Schreiben angehängt.

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Mit dem BMF-Schreiben wird das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und das Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ aktualisiert.

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Mit dem BMF-Schreiben werden die Muster der Vordrucke für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG (USt 1 V, Anlage zu USt 1 V) veröffentlicht. Sie dienen der Anmeldung der Vergütung von Umsatzsteuern nach der Ausfuhr von Gegenständen zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken. Diese Vordrucke ersetzen die mit BMF-Schreiben vom 24. Juni 2011 - IV D 3 - S 7532/09/10001 (2011/0503917) -, BStBl I 2011 S. 697, herausgegebenen Vordruckmuster.

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Das BMF-Schreiben ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Bezug auf die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.

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Das BMF-Schreiben erläutert die Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (insbesondere Windparks).

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Das BMF-Schreiben erläutert die Voraussetzungen für die Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Absatz 1 UStG und eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Absatz 2 UStG. Insbesondere wird erläutert in welchen Fällen die Rückzahlung eines zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags an den Leistungsempfänger Voraussetzung für diese Berichtigung ist.

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Das BMF-Schreiben erläutert die zeitliche Geltung des von der Europäischen Kommission für 2014 verspätet veröffentlichten Verzeichnisses der von der Mehrwertsteuer befreiten Goldmünzen (Regelung für Umsätze in Deutschland).

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Das BMF-Schreiben ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Bezug auf die Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG) bei Lieferungen von Luftfahrzeugen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG und von Wasserfahrzeugen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

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Das BMF-Schreiben erläutert die Bedeutung des gebrochenen Transports (Transportverantwortlichkeit wechselt während der die Lieferung begleitenden Warenbewegung) bei Warenbewegungen in das Ausland, d.h. bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen, die bei der Vorlage entsprechender Belege steuerfrei sein können. Das Schreiben geht auch auf eine Vereinfachung bei Geschäften ein, die wegen der gebrochenen Beförderung grundsätzlich keine Reihengeschäfte sein können, aber von den Beteiligten wegen einer abweichenden umsatzsteuerrechtlichen Regelung in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Warenbewegung beginnt, als Reihengeschäft beurteilt werden (Exporte über die Seehäfen mit der Lieferklausel "FOB Seehafen").

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Das BMF-Schreiben ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Bezug auf die Steuerbefreiung für Umsätze für die Luftfahrt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Seit dem 1. Juli 2013 ist die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG davon abhängig, dass der Unternehmer nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen mit Luftfahrzeugen durchführt.

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Die von einer Fondsgesellschaft an Kreditinstitute gezahlten Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen können Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG darstellen. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn ein Kunde eines Kreditinstituts seinen Depotbestand von einem Kreditinstitut auf ein anderes Kreditinstitut übertragen lässt (sog. Depotübertrag). Das Nähere erläutert das BMF-Schreiben vom 14. Juli 2017.

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