Ergänzung des Haushaltsplan-Entwurfs 2023/2024 nach § 34 Landeshaushaltsordnung (LHO), Einzelpläne 1.2 - 1.8 Bezirksämter, gemeinsamer Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter und Kennzahlenbuch
Ergänzung des Haushaltsplan-Entwurfs 2023/2024 nach § 34 Landeshaushaltsordnung (LHO), Einzelplan 3.2 - Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB)
Einkünfte von im Inland nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG beschränkt steuerpflichtigen Luft- und Schiffahrtsunternehmen sind unter der Voraussetzung der § 49 Abs. 4 EStG steuerbefreit, wenn u.a. die gegenseitigkeit gewährleistet ist. Das BMF-Schreiben veröffentlicht die Feststellung der Gegenseitigkeit zur Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Absatz 4 EStG hinsichtlich der in den Vereinigte Arabischen Emiraten ansässigen Luft- und Schiffahrtsunternehmen. Sie gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die ab dem 1. Januar 2022 erhoben werden und schließt damit zeitlich ohne Lücke an das Ende 2021 ausgelaufene Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten an.
Die behandelte Drucksache stellt die inhaltliche Grundlage für die Gemeinsame Kabinettssitzung am 28.09.2021 dar. Der Kerntext der Drucksache(Beschlussvorschläge) wurde textgleich durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierung Schleswig-Holstein beschlossen.
Senatsbeschluss über die Kenntnisnahme des Hafenentwicklungsplans 2040 sowie über die Beauftragung der zuständigen Behörden, Aufgaben einzuleiten, um das Areal Vollhöfner Weiden/Altenwerder West aus dem Hafennutzungsgebiet zu entlassen, als Naturschutzgebiet auszuweisen und dort die Errichtung von zwei Windenergieanlagen einzuplanen sowie im Bereich Kirchtal/Bullerrinne eine hafenlogistische Nutzung und Windenergieanlagen zu ermöglichen.
Die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL) regelt als verbindliche Verwaltungsvorschrift die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) im Bereich unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte. Die HmbVgRL besteht aus dem Richtlinientext, einer Übersicht über die Vergabestellen (Anlage I), den Vergabevordrucken (Anlagen II) und einigen Arbeitshilfen (Anlagen III). Zuständig ist das Referat für vergaberechtliche Grundsatzfragen, Beratung und Informationsmanagement der Finanzbehörde (FB 421).
Die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL) regelt als verbindliche Verwaltungsvorschrift die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) im Bereich unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte. Die HmbVgRL besteht aus dem Richtlinientext, einer Übersicht über die Vergabestellen (Anlage I), den Vergabevordrucken (Anlagen II) und einigen Arbeitshilfen (Anlagen III). Zuständig ist das Referat für vergaberechtliche Grundsatzfragen, Beratung und Informationsmanagement der Finanzbehörde (FB 421).
Mit Verabschiedung des Außenwirtschaftskonzeptes am 02.05.2023 reagiert der Senat auf veränderte außenwirtschaftliche Rahmenbedingungen und positioniert sich außenwirtschaftspolitisch. Hamburgs Außenwirtschaft soll Impulse und neue Perspektiven für eine neue Dynamik in einer Periode erheblicher außenpolitischer und außenwirtschaftspolitischer Verwerfungen wie auch für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie bekommen. Hierdurch soll der Außenwirtschaftsstandort Hamburg gestärkt werden. Die Internationalisierung und Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen beim Gang auf internationale Märkte steht hierbei im Zentrum der Maßnahmen, die die Wirtschaftsbehörde in enger Abstimmung mit den Wirtschaftsbeteiligten auf den Weg bringt. Der Senat knüpft dabei an die erfolgreichen Maßnahmen der letzten Jahre an.