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Mit Urteil vom 6. April 2016, V R 12/15, hat der BFH entschieden, dass sale-and-lease-back- Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung des Leasinggebers führen können. Das BMF-Schreiben passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend an.

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Das BMF-Schreiben begleitet die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 7. Oktober 2010, V R 4/10, vom 19. Juni 2011, XI R 8/09 und vom 5. Juni 2014, XI R 44/12 im Bundessteuerblatt, Teil II und ändert Abschnitt 10.7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

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Das BMF-Schreiben erläutert das Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und Vorsteuer-Vergütungsverfahren und enthält Anweisungen an die Finanzämter in Bezug auf die Anwendung des BFH-Urteils vom 28. August 2013, XI R 5/11.

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Das BMF-Schreiben erläutert die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermittlung grenzüberschreitender Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr durch Reisebüros.

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Das BMF-Schreiben begleitet die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. Juni 2011, XI R 52/07 im BStBl II zur Umsatzsteuerbefreiung für die der Reimplantation körpereigener Knorpelzellen dienenden Dienstleistungen (vorgehend EuGH-Urteil vom 18. November 2010, C-156/09 - Verigen Transplantation Service International -).

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Das BMF-Schreiben befasst sich mit der Bestimmung des Orts der Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen einerseits (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009, V R 9/06, BStBl II 2010, S. 433) und der Bestimmung des Steuersatzes für Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen andererseits (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2013, XI R 3/11, BStBl II 2014, S. 86). Dabei wird das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG hinsichtlich der Bestimmung des Steuersatzes bekräftigt und das BMF-Schreiben vom 4. Mai 2010, IV D 2 - S 7100/08/10011 :009 (2010/0323351), BStBl I, S. 490 aufgehoben.

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Das BMF-Schreiben erläutert die Bestimmung der Dauer des Voranmeldungszeitraums bei Wegfall der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft.

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Das BMF-Schreiben veröffentlicht das neu eingeführte Vordruckmuster USt 1 TH zum Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum Stand 19. September 2013.

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Das BMF-Schreiben veröffentlicht das Vordruckmuster USt 1 TH zum Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum Stand 17. Juni 2015. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 19. September 2013, IV D 3 - S 7279/13/10002 (2013/0875143), BStBl I S. 1217, eingeführte Vordruckmuster.

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Das BMF-Schreiben veröffentlicht das Vordruckmuster USt 1 TG für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen zum Stand 1. Oktober 2014.

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Das BMF-Schreiben erläutert Konsequenzen des BFH-Urteils vom 19. Dezember 2012, XI R 38/10, und des EuGH-Urteils vom 30. Mai 2013, C-651/11.

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Das BMF-Schreiben erläutert im Hinblick auf den Vorsteuerabzug den Vorrang der Befreiungsvorschrift des Artikels 67 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) gegenüber den allgemeinen Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 UStG.

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Das BMF-Schreiben aktualisiert die Verzeichnisse der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben) bzw. der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG nicht vorliegen (Gegenseitigkeit nicht gegeben) zum April 2014 (Ersetzung der Verzeichnisse des BMF-Schreibens vom 26. August 2013 - IV D 3 - S 7359/07/10009 (2013/0800354), BStBl I S. 1018).

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Das BMF-Schreiben aktualisiert die Verzeichnisse der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG vorliegen(Gegenseitigkeit gegeben) bzw. der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG nicht vorliegen (Gegenseitigkeit nicht gegeben) zum Juli 2013 (Ersetzung der Verzeichnisse des BMF-Schreibens vom 22. Februar 2013 - IV D 3 - S 7359/07/10009 (2013/0177515) - (BStBl I S. 268).

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Das BMF-Schreiben erläutert den Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens (zum BFH-Urteil vom 24. April 2013, XI R 25/10).

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Das BMF-Schreiben erläutert den Vorsteuerabzug und die Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen.

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Das BMF-Schreiben begleitet die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 19. Dezember 2013, V R 6/12 und V R 7/12, und vom 21. Oktober 2015, XI R 40/13. Es dient der Anpassung der Verwaltungsauffassung in den Abschnitten 9.1 und 9.2 an diese Urteile. Mit Urteilen vom 19. Dezember 2013, V R 6/12 und V R 7/12, hat der BFH entschieden, dass die Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG möglich ist, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist. Der Verzicht und sein Rückgängigmachen als actus contrarius sind mit Blick auf die zeitlichen Grenzen ihres Ausübens gleich zu behandeln. Mit Urteil vom 21. Oktober 2015, XI R 40/13, hat der BFH ausgeführt, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nur in dem dieser Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann und dass ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung unwirksam ist, auch wenn er notariell beurkundet wird. Wegen dieser zeitlich bindenden Beschränkung der Optionsausübung auf den ursprünglich notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag bleibt auch die Rücknahme des Verzichts auf diesen Zeitpunkt begrenzt.

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Das BMF-Schreiben erläutert die Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 7. Juli 2011, V R 41/09, V R 42/09 und V R 21/101 sowie vom 19. Juli 2011, XI R 29/10, XI R 21/10 und XI R 29/09.

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Das BMF-Schreiben ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Bezug auf die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG.

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Mit Urteil vom 26. November 2014, XI R 25/13 (BFH/NV 2015 S. 531), hat der BFH entschieden, dass Umsätze eines mit Gewinnstreben betriebenen „Reiterhofs“, der nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sind. Mit dem BMF-Schreiben wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass klarstellend entsprechend ergänzt.

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