Diese Leitlinien verdeutlichen die Zielrichtung der für die Vergabe von Einzelfallzuschüssen zuständigen Kreditkommission. Sie dienen der für Wirtschaft zuständigen Behörde und der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB), die die Entscheidungen der Kreditkommission vorbereiten, als Anhaltpunkt, ob und ggf. unter welchen Bedingungen ein Zuschussantrag Aussicht auf Erfolg haben kann.
Die FHH fördert auf Grundlage dieser Richtlinie zur Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere innovativer und/oder für die Hamburger Cluster wichtiger Unternehmen die berufliche Qualifizierung von Personen auf neu geschaffenen Dauerarbeitsplätzen. Die Zuwendung wird als Einzelfallzuschuss nach dem Verfahren des Gesetzes über die Kreditkommission gewährt.
Diese Leitlinien verdeutlichen die Zielrichtung der für die Vergabe von Einzelfallzuschüssen zuständigen Kreditkommission. Sie dienen der für Wirtschaft zuständigen Behörde und der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB), die die Entscheidungen der Kreditkommission vorbereiten, als Anhaltpunkt, ob und ggf. unter welchen Bedingungen ein Zuschussantrag Aussicht auf Erfolg haben kann.
Die Leitlinien verdeutlichen die Zielrichtung der für die Gewährung von Landesbürgschaften zuständigen Kreditkommission im Landesbürgschaftsgeschäft. Sie dienen Unternehmen, Banken und der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB) als entscheidungsvorbereitende Stelle, als Anhaltpunkt, ob und ggf. unter welchen Bedingungen ein Antrag auf Landesbürgschaft Aussicht auf Erfolg haben kann. Unternehmen und Banken wird vor Antragsstellung ein Gespräch mit der IFB für diese Einschätzung ergänzend empfohlen. Des Weiteren geben diese Leitlinien Hinweise zum Verfahren der Antragsstellung und zu den Kosten. Neben diesen Leitlinien sind die beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission zu beachten; Vorgaben können sich insbesondere ergeben aus der Bürgschaftsmitteilung 2008 , der allgemeinen De-minimis-Verordnung und den Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfeleitlinien .
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der allgemeinen Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften gem. § 8c KStG unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) – Einführung der Konzernklausel und der Stille-Reserven-Klausel –, durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) – Anpassung der Stille-Reserven-Klausel – und durch das Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) – Anpassung der Konzernklausel – wie folgt Stellung genommen. Das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 (BStBl I S. 736) wird durch dieses Schreiben ersetzt.