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370 Suchergebnisse für "*"

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Fachanweisung über Aufgrabungen öffentlicher Wege

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Fachanweisung über Werbeanlagen, Hinweisschilder und Sonderbeleuchtung auf öffentlichen Wegen und privaten Verkehrsflächen

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Pauschaler Fahrgelderstattungssatz für 2019 an die Verkehrsunternehmen gem. § 231 Abs. 4 SGB iX

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Pauschaler Fahrgelderstattungssatz für 2019 für die Verkehrsunternehmen gem. § 231 Abs. 4 SGB IX

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Dokument 28.02.2023

Fahrgelderstattungssatz 2022

Pauschaler Fahrgelderstattungssatz für 2022 an die Verkehrsunternehmen gem. § 231 Abs. 4 SGB IX

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Pauschaler Fahrgelderstattungssatz für 2021 an die Verkehrsunternehmen gem. § 231 Abs. 4 SGB IX

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Einkünfte von im Inland nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG beschränkt steuerpflichtigen Luft- und Schiffahrtsunternehmen sind unter der Voraussetzung der § 49 Abs. 4 EStG steuerbefreit, wenn u.a. die gegenseitigkeit gewährleistet ist. Das BMF-Schreiben veröffentlicht die Feststellung der Gegenseitigkeit zur Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Absatz 4 EStG hinsichtlich der in den Vereinigte Arabischen Emiraten ansässigen Luft- und Schiffahrtsunternehmen. Sie gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die ab dem 1. Januar 2022 erhoben werden und schließt damit zeitlich ohne Lücke an das Ende 2021 ausgelaufene Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten an.

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Die Kreditkommission hat sich am 28.11.2013 gemäß § 3 Absatz 5 des Gesetzes über die Kreditkommission die vorliegende, vom Senat genehmigte Geschäftsordnung gegeben.

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Die Kreditkommission hat sich am 26.05.2016 gemäß § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die Kreditkommission die vorliegende, vom Senat genehmigte Geschäftsordnung gegeben.

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Das BMF-Schreiben erläutert die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt.

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Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge; § 10a Satz 10 GewStG

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Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches sog. Konsignationslager

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Die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL) regelt als verbindliche Verwaltungsvorschrift die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) im Bereich unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte. Die HmbVgRL besteht aus dem Richtlinientext, einer Übersicht über die Vergabestellen (Anlage I), den Vergabevordrucken (Anlagen II) und einigen Arbeitshilfen (Anlagen III). Zuständig ist das Referat für vergaberechtliche Grundsatzfragen, Beratung und Informationsmanagement der Finanzbehörde (FB 421).

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Die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL) regelt als verbindliche Verwaltungsvorschrift die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) im Bereich unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte. Die HmbVgRL besteht aus dem Richtlinientext, einer Übersicht über die Vergabestellen (Anlage I), den Vergabevordrucken (Anlagen II) und einigen Arbeitshilfen (Anlagen III). Zuständig ist das Referat für vergaberechtliche Grundsatzfragen, Beratung und Informationsmanagement der Finanzbehörde (FB 421).

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Das BMF-Schreiben erläutert die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Verbringens (Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 1a.2 Absatz 14 Umsatzsteuer-Anwendungserlass, "Pommes-Erlass").

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Das BMF-Schreiben regelt, mit welcher Kapitalertragsteuer-Anmeldung die Kreditinstitute (Banken, Sparkassen usw.) im Falle einer Berichtigung die jeweilige Kapitalertragsteuer beim zuständigen Finanzamt anzumelden haben.

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Das BMF-Schreiben vom 13. Februar 2024 ergänzt / ändert das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022.

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Mit diesem BMF-Schreiben wird das BMF-Schreiben vom 26. Juli 2013, Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte, (BStBl I 2013, 939), unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. November 2022 (VIII R 21/19) aufgehoben.

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