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Das BMF-Schreiben erläutert die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Gewährung eines Rabattes bzw. der Abführung eines Abschlages aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen durch pharmazeutische Unternehmen (§ 130a SGB V und § 1 AMRabG).

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Das BMF-Schreiben regelt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen.

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Das BMF-Schreiben regelt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen (Änderung der mit BMF-Schreiben vom 5. November 2013 - IV D 2 - S 7200/07/10022 :002 (2013/0961371), BStBl I S. 1386 veröffentlichten Verwaltungsauffassung)

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Das BMF-Schreiben dient der Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 5. November 2013 - IV D 2 - S 7200/07/10022 :001 (2013/0961371) - (BStBl I S. 1386) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen.

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Das BMF-Schreiben dient der zweiten Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 5. November 2013 - IV D 2 - S 7200/07/10022 :001 (2013/0961371) - (BStBl I S. 1386) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen.

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Das BMF-Schreiben erläutert die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Umgangspflegern nach § 1684 BGB.

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Das BMF-Schreiben erläutert die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Marktprämie nach § 33g des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) bzw. der Flexibilitätsprämie nach § 33i EEG, die mit Wirkung vom 1. Januar 2012 eingeführt worden sind.

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Das BMF-Schreiben erläutert die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Wärme- und Kältenetzförderung nach den §§ 5a, 7a des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) sowie der Wärme- und Kältespeicherförderung nach den §§ 5b, 7b KWKG.

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Das BMF-Schreiben ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) und erläutert die Anwendung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 27. Oktober 2011, C-93/10, GFKL sowie der Folgeurteilen des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 26. Januar 2012, V R 18/08 und vom 4. Juli 2013, V R 8/10. Alle drei Urteile werden zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt (BStBl) veröffentlicht. Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2011, C-93/10, GFKL entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - MwStSystRL -) erbringt und keine in ihren Geltungsbereich fallende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt.

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Das BMF-Schreiben erläutert die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors. Es ergänzt das BMF-Schreiben vom 13. November 2012 (BStBl I S. 1169).

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Das BMF-Schreiben erläutert die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Zuwendungsempfängers. Es wird vom BMF-Schreiben vom 25.07.2014 ergänzt.

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Das BMF-Schreiben erläutert die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Staatsdrittels bei Maßnahmen nach §§ 3, 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EBKrG).

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Das BMF-Schreiben regelt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichzahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 20. März 2013, XI R 6/11 neu.

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Das BMF-Schreiben erläutert die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen nach Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 und begleitet ferner die veröffentlichung des BFH-Urteils vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10.

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Seit dem 1. Juli 2015 sind Saunaleistungen mit dem Regelsteuersatz zu besteuern (BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014, BStBl I S. 1439), während die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt zu besteuern sind. Werden in einem Schwimmbad oder einer ähnlichen Einrichtung neben der Gelegenheit zum Schwimmen weitere Leistungen (wie z. B. Nutzung von Sauna, Solarium oder Geräten zur Steigerung der Fitness) angeboten, gelten für die Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf die dem ermäßigten Steuersatz bzw. dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen die mit diesem BMF-Schreiben veröffentlichten Grundsätze.

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Das BMF-Schreiben ändert die Vereinfachungsregelung in Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE bei der Aufteilung von Entgelten für Leistungen im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014, BStBl I, S. 1439, nach dem Saunaleistungen, die nach dem 30. Juni 2015 erbracht werden, mit dem Regelsteuersatz (vorher mit dem ermäßigten Steuersatz) zu besteuern sind.

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Das BMF-Schreiben erläutert die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen der Hersteller/Händler an Autobanken und sonstige Finanzierungsinstitute im Rahmen von Finanzierungs- bzw. Leasinggeschäften sowie üblichen Konsumentenkreditgeschäften.

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Das BMF-Schreiben definiert die von der Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG umfassten Schwimmbäder.

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Das BMF-Schreiben erläutert die umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen bei der Verwertung von Sicherungsgut im Insolvenzverfahren (kalte Zwangsvollstreckung und kalte Zwangsverwaltung bei der Verwertung von Grundstücken bzw. Verwertung von sicherungsübereigneten beweglichen Gegenständen durch den Insolvenzverwalter).

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Das BMF-Schreiben ändert den Abschnitt 2.8. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in Bezug auf die umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) und erläutert die Konsequenzen der EuGH-Urteile vom 9. April 2013, C-85/11, und vom 25. April 2013, C-480/10, des BFH-Urteils vom 8. August 2013, V R 18/13, sowie der Beschlüsse vom 11. Dezember 2013, XI R 17/11 und XI R 38/12.

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