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Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Oktober 2017

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Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches sog. Konsignationslager

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Mit dem BMF-Schreiben werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2017 veröffentlicht.

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Durch die Mantelverordnung 2014 und 2017 wurden die Vorschriften für die Vorsteuer-Vergütung geändert. Das BMF-Schreiben passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an diese Änderungen an.

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Mit dem BMF-Schreiben werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August 2017 veröffentlicht.

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Das BMF-Schreiben aktualisiert die Liste der Hauptquatiere zur Anwendung der Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG (BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2014 - IV D 3 - S 7493/07/10001 (2014/1130342) -, BStBl 2015 I Seite 48).

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Das BMF-Schreiben begleitet die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 19. Dezember 2013, V R 6/12 und V R 7/12, und vom 21. Oktober 2015, XI R 40/13. Es dient der Anpassung der Verwaltungsauffassung in den Abschnitten 9.1 und 9.2 an diese Urteile. Mit Urteilen vom 19. Dezember 2013, V R 6/12 und V R 7/12, hat der BFH entschieden, dass die Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG möglich ist, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist. Der Verzicht und sein Rückgängigmachen als actus contrarius sind mit Blick auf die zeitlichen Grenzen ihres Ausübens gleich zu behandeln. Mit Urteil vom 21. Oktober 2015, XI R 40/13, hat der BFH ausgeführt, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nur in dem dieser Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann und dass ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung unwirksam ist, auch wenn er notariell beurkundet wird. Wegen dieser zeitlich bindenden Beschränkung der Optionsausübung auf den ursprünglich notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag bleibt auch die Rücknahme des Verzichts auf diesen Zeitpunkt begrenzt.

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Das BMF-Schreiben begleitet die Veröffentlichung der Rechtsprechung des BFH zur Anwendung von § 2 Absatz 3 UStG im BStBl II.

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Mit dem BMF-Schreiben werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2017 veröffentlicht.

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Das BMF-Schreiben erläutert die Abwicklung der sog. Bauträgerfälle (Altfälle bei einer vor dem 15. Februar 2014 erbrachten steuerpflichtigen Bauleistung und Antrag des Bauträgers auf Erstattung der von ihm gezahlten, aber nach dem Urteil des BFH vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128 nicht geschuldeten Umsatzsteuer). Es begleitet die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 23. Februar 2017, V R 16/16, V R 24/16 („Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen“) im BStBl II zur Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG auf diese Fälle.

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Mit dem BMF-Schreiben vom 24. Juli 2017 wird das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2004, IV A 6 - S 7492 - 13/04, BStBl I S. 1200 teilweise geändert.

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Die von einer Fondsgesellschaft an Kreditinstitute gezahlten Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen können Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG darstellen. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn ein Kunde eines Kreditinstituts seinen Depotbestand von einem Kreditinstitut auf ein anderes Kreditinstitut übertragen lässt (sog. Depotübertrag). Das Nähere erläutert das BMF-Schreiben vom 14. Juli 2017.

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Das BMF-Schreiben begleitet die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 5. Juni 2014, XI R 25/12 und vom 4. Dezember 2014, V R 6/13 im Bundessteuerblatt und dient zudem der Überarbeitung des Abschnitts 17.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Nach den Grundsätzen der o.g. Urteile ist der Vorsteuerabzug beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette nicht zu korrigieren, wenn dieser einen Preisnachlass durch den ersten ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhält und dieser preisnachlassgewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt.

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Das BMF-Schreiben begleitet die Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhof vom 29. Juli 2015, XI R 23/13 im Bundessteuerblatt. Dem Urteil folgend ist die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z. B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches kommt es nicht an. Die Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass (sog. Social Freezing) fällt nicht unter die Steuerbefreiung.

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Das BMF-Schreiben begleitet die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016, V R 26/16 und vom 29. März 2017, XI R 5/16 im Bundessteuerblatt. Nach den Grundsätzen der o. g. BFH-Urteile führt eine Rückzahlung eines bereits entrichteten Entgelts an den Insolvenzverwalter, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO erfolgt, zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG. Diese ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Entgeltrückgewähr vorzunehmen und nicht bereits bei Entstehung des (zivilrechtlichen) Anspruchs auf Rückgewähr. Der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG entsteht demnach im Rahmen der Masseverwaltung und erhöht folglich die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerschuld.

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Mit dem BMF-Schreiben werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juni 2017 veröffentlicht.

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