Nachdem das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II am 27.12.2022 verkündet worden (BGBl. I. S. 2606) und die Zuständigkeit der Länder für Maßnahmen nach §§ 9a ff. des AWG durch Aufhebung dieser Bestimmungen sowie Änderung von § 13 Abs. 2a AWG mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 28.12.2022 entfallen ist, ist die Zuständigkeit der Behörde für Inneres und Sport entfallen.
Vorentwurf zu einer integrierten Strategie für das Phoenix-Viertel (Dossier Phoenix-Viertel). Das Abkürzungsverzeichnis wurde als Ergänzung hier veröffentlicht: https://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/abkuerzungsverzeichnis-zum-vorentwurf-zu-einer-integrierten-strategie-fuer-das-phoenix-viertel-
Haushaltsplan 2023/2024: Nachbewilligung nach § 35 Landeshaushaltsordnung (LHO), Einzelplan 8.1 Behörde für Inneres und Sport, Innere Sicherheit - Erneuerung der Leitstellen von Feuerwehr und Polizei und Digitalisierungsstrategie
Mehrbedarfe im Einzelplan 3.2 zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie für die Kompensation pandemiebedingter Mindererlöse des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE)
Die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL) regelt als verbindliche Verwaltungsvorschrift die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) im Bereich unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte. Die HmbVgRL besteht aus dem Richtlinientext, einer Übersicht über die Vergabestellen (Anlage I), den Vergabevordrucken (Anlagen II) und einigen Arbeitshilfen (Anlagen III). Zuständig ist das Referat für vergaberechtliche Grundsatzfragen, Beratung und Informationsmanagement der Finanzbehörde (FB 421).