Dieses BMF-Schreiben ist lediglich die Ergänzung eines anderen BMF-Schreibens, das die gesetzlichen Bestimmungen zum Kapitalertragsteuereinbehalt usw. erläutert.
Es werden die neuen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2020 für ein Mittag- oder Abendessen bzw. für ein Frühstück, die ein Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt erhält, aufgeführt.
Die Aktualisierung berücksichtigt neben Gesetzesänderungen auch die Erfahrungen zur Fehleranfälligkeit bei der ELStAM-Bildung sowie Mitteilungen aus der Praxis aufgrund von Arbeitgeberanfragen.
Ab dem 01.01.2020 haben die Arbeitgeber für die gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer die Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen (ELStAM-Verfahren).
Das BMF-Schreiben vom 03.05.2017 ergänzt das BMF-Schreiben vom 18.01.2016. Die neuen Regelungen betreffen die neuen Regelungen der Besteuerung von Investmenterträgen und sind analog ab dem 01.01.2018 anzuwenden.