Das BMF-Schreiben regelt, in welchen Fällen eine Abstandnahme vom Einbehalt der Kapitalertragsteuer bei Stiftungen der Kommunen aus sachlicher Billigkeit möglich ist.
Das BMF-Schreiben enthält eine Nichtbeanstandungsregelung für die Fälle, in denen die Kreditinstitute die gesetzlichen Regelungen mangels technischer Umsetzung nicht nachvollziehen können.